Wiederinbetriebnahme Kellerlokal / Cocktailbar auf dem Grundstück Flur-Nr. 249 Gem. Ichenhausen, Günzburger Straße 50; Antrag auf Ablösung von 4 Stellplätzen


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.07.2020 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

Herr und Frau Kaldjob haben letztmalig im Mai 2019 einen Bauantrag zur Wiederinbetriebnahme eines Kellerlokals / Cocktailbar sowie zur Überdachung / Einhausung der Treppe am best. Wohngebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 249 Gem. Ichenhausen, Günzburger Straße 50, vorgelegt, der in der Sitzung am 27.05.2019 behandelt wurde.  

Letztmalig wurde mit Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 13.07.2017 Nr. V-2016-341 eine diesbezügliche Bauvoranfrage abgelehnt, da die dabei eingereichten Anträge auf Abweichungen nicht genehmigungsfähig waren. Dabei handelte es sich
-        um den Verzicht auf den vorgeschriebenen notwendigen Treppenraum
-        auf Betrachtung des Gastronomiebereiches im 2. Untergeschoss, der Theke im 1. Untergeschoss und der WC-Anlagen im 1. Untergeschoss als ein offener Bereich
-        um den Verzicht auf eine lichte Durchgangshöhe der notwendigen Treppe von mind. 2 m über die gesamte notwendige Breite
-        um die Herstellung von lediglich 11 Stellplätzen auf dem Baugrundstück anstelle der erforderlichen 12 Stellplätze.

In dem im Mai 2019 vorgelegten Bauantrag wurden keine Anträge auf Genehmigung von Abweichungen gemäß der Bayer. Bauordnung für erforderlich gehalten und gestellt. Nach der eingereichten Stellplatzberechnung sind nun 11 Stellplätze erforderlich, welche im Antrag dargestellt sind.

Bereits bei der Behandlung des ersten Bauantrages in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.02.2011 wurde auf folgendes hingewiesen: Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Die Vertreter des Landratsamtes legten damals klar dar, dass unabhängig, ob es sich um ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet handelt, das geplante Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist (sowohl im WA als auch im MI sind Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig).

Da auch die Erschließung gesichert ist, hat die Stadt keine Möglichkeit, ihr Einvernehmen gemäß
§ 36 BauGB zu verweigern. Selbstverständlich kann die Stadt darauf hinweisen, dass beispielsweise im Besonderen immissionsschutzrechtliche und brandschutzrechtliche Belange geprüft werden sollen.

Zum damaligen Zeitpunkt lagen auch zwei Schreiben der angrenzenden Nachbarn vor, die sich massiv gegen das Bauvorhaben aussprachen. Diese massiven Bedenken wurden im Jahre 2015 noch weiter bekräftigt.

Andererseits legte Herr Kaldjob im Jahre 2015 auch eine Unterschriftenliste von Anwohner vor, die sich für die Wiederinbetriebnahme des Kellerlokales an den Wochenenden aussprachen.

Letztendlich wurde in der Sitzung am 21.02.2011 dem Bauantrag mit einer knappen Mehrheit das gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise erteilt:
-        im Hinblick auf die Sensibilität der Nachbarschaft soll eine Überprüfung des Immissionsschutzes (incl. Bühnenbetrieb) definitiv erfolgen
-        im Hinblick auf die besondere Lage dieser Gaststätte im 2. Kellergeschoss ist der Brandschutz zu überprüfen
-        die Parkplatzsituation ist zu überprüfen, da die ausgewiesenen Parkplätze sehr problematisch angedient werden können,
-        es bestehen Befürchtungen, dass es durch parkende Fahrzeuge auf der B16 zu Problemen kommen wird,
-        die geplanten Stellplätze auf der Nordseite des Grundstückes auf Privatgrund sind entsprechend zu kennzeichnen, damit nach wie vor eine ungehinderte Nutzung des angrenzenden Geh- und Radweges möglich,
-        die Widersprüche der Nachbarn sind entsprechend zu werten.

In der Sitzung am 27.05.2019 wurde dem Bauantrag abschließend wiederum das gemeindliche Einvernehmen mit vorstehenden Hinweisen erteilt.

Mit Schreiben vom 12.07.2020 fragt der Bauherr nach, ob die Stadt bereit wäre, vier Stellplätze abzulösen. Bei den bisherigen Gesprächen im Jahre 2015 wurde eine Ablösung von Stellplätzen abgelehnt, da in diesem Fall zu befürchten ist, dass auf dem Baugrundstück zu wenige ausgewiesen werden und es durch parkende Fahrzeuge auf der B16 zu Problemen kommen kann.

Aus Sicht der Verwaltung sollte diese Haltung bestehen bleiben und einer Ablösung nach wie vor nicht zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende erläutert hierzu den Sachverhalt.

Beschluss

Der Antrag auf Ablösung von vier Stellplätzen im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme eines Kellerlokals/Cocktailbar auf dem Grundstück Flur-Nr. 249 Gem. Ichenhausen, Günzburger Straße 40, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2020 07:59 Uhr