Mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers beabsichtigt die Deutsche Plakat-Werbung, Koblenz, auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen, Wettenhauser Weg 1, auf der Süd-Westseite zwei Werbetafeln mit einer Größe von 2,87 m x 3,89 m zu erstellen.
Die Tafeln sollen freistehend auf U-Eisen mit einer Sockelhöhe von 0,60 m errichtet werden, damit hat die Werbeanlage eine Gesamthöhe von 3,47 m.
Dieser Bauantrag wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.04.2020 behandelt und dabei das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da folgende Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen:
- Beeinträchtigung des Ortsbildes
- Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt zur B16 insbesondere zum Geh- und Radweg
- Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die vorgesehene Beleuchtung.
Mit Schreiben vom 04.08.2020 bittet des Landratsamt Günzburg die bisherige Entscheidung nochmals zu überdenken und führt hierbei folgendes an:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Bauplanungsrechtlich erweist sich das Vorhaben als zulässig. Es befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Ichenhausen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Beurteilungsgrundlage ist demzufolge § 34 BauGB.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Die im Rahmen der Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen vorgetragenen Gründe zur Verweigerung des Einvernehmens wurden nunmehr geprüft und die Fachstellen Ortsplanung, Verkehrswesen und das Staatliche Bauamt Krumbach beteiligt. Hierzu teilt das Landratsamt folgendes mit:
Nach Rückmeldung der Bauherrschaft wird auf die Beleuchtung der Werbeanlage verzichtet. Entsprechend der Stellungnahme der Fachstellen Ortsplanung wird das Ortsbild durch die geplante Werbeanlage nicht beeinträchtigt. Von Seiten der Fachstelle Verkehrswesen und dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird durch die geplante Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet.
Im Ergebnis ist das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und das gemeindliche Einvernehmen könnte nicht zu Recht versagt werden. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, so dass sich das Landratsamt veranlasst sieht, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen.
Der Stadt wird somit nochmals die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung der Rechtslage ihre bisherige Entscheidung nochmals zu überdenken bzw. abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.