Bauantrag zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen, Wettenhauser Weg 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.09.2020 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers beabsichtigt die Deutsche Plakat-Werbung, Koblenz, auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen, Wettenhauser Weg 1, auf der Süd-Westseite zwei Werbetafeln mit einer Größe von 2,87 m x 3,89 m zu erstellen.

Die Tafeln sollen freistehend auf U-Eisen mit einer Sockelhöhe von 0,60 m errichtet werden, damit hat die Werbeanlage eine Gesamthöhe von 3,47 m.

Dieser Bauantrag wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.04.2020 behandelt und dabei das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da folgende Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen:
-        Beeinträchtigung des Ortsbildes
-        Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt zur B16 insbesondere zum Geh- und Radweg
-        Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die vorgesehene Beleuchtung.

Mit Schreiben vom 04.08.2020 bittet des Landratsamt Günzburg die bisherige Entscheidung nochmals zu überdenken und führt hierbei folgendes an:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Bauplanungsrechtlich erweist sich das Vorhaben als zulässig. Es befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Ichenhausen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Beurteilungsgrundlage ist demzufolge § 34 BauGB.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Die im Rahmen der Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen vorgetragenen Gründe zur Verweigerung des Einvernehmens wurden nunmehr geprüft und die Fachstellen Ortsplanung, Verkehrswesen und das Staatliche Bauamt Krumbach beteiligt. Hierzu teilt das Landratsamt folgendes mit:

Nach Rückmeldung der Bauherrschaft wird auf die Beleuchtung der Werbeanlage verzichtet. Entsprechend der Stellungnahme der Fachstellen Ortsplanung wird das Ortsbild durch die geplante Werbeanlage nicht beeinträchtigt. Von Seiten der Fachstelle Verkehrswesen und dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird durch die geplante Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet.

Im Ergebnis ist das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und das gemeindliche Einvernehmen könnte nicht zu Recht versagt werden. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, so dass sich das Landratsamt veranlasst sieht, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen.  

Der Stadt wird somit nochmals die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung der Rechtslage ihre bisherige Entscheidung nochmals zu überdenken bzw. abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende erläutert hierzu den Sachverhalt.

3. Bürgermeister Schuler ist nach wie vor der Auffassung, dass die Werbetafel aus den genannten Gründen abgelehnt werden sollte, auch wenn das Landratsamt dann das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Seiner Meinung nach muss irgendwie eine Möglichkeit gefunden werden, um solche Anlagen zu verhindern, da diese einfach nicht gewollt werden.

Stadträtin Schweiger kann nicht verstehen, warum das Landratsamt nicht einsieht, dass die Kommunen solche Werbeanlagen ablehnen und hierzu eine andere Meinung hat. Sie schlägt vor, sich an den Städtetag zu wenden, um vielleicht zu erreichen, dass zukünftig solche Anlagen keine Aussicht auf Genehmigung mehr haben.

Der Vorsitzende erwidert, dass aufgrund dem derzeit geltende Baurecht solche Werbetafeln zulässig sind und daher vom Landratsamt insbesondere in einem Gewerbegebiet genehmigt werden müssen. Nach wie vor sieht er jedoch bei der geplanten Maßnahme die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt des Wettenhauser Weges in die Bundesstraße insbesondere zum angrenzenden Geh- und Radweg als stark beeinträchtigt an, so dass er vorschlägt, den Antrag nach wie vor abzulehnen.

Aus Sicht des Städte- bzw. Gemeindetages hängt eine Genehmigung vom Einfügungsgebot ab. Wenn dieses gegeben ist, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf einen positiven Bescheid. Durch Erlass einer Plakatierungssatzung bestünde zudem auch nur die Möglichkeit solche Tafeln im historischen Stadtkern von Ichenhausen, jedoch nicht in Gewerbegebieten, zu verhindern.

Die Frage von Stadtrat Kollmann, ob es auch bei einer erneuten Ablehnung des Antrages durch die Stadt bei einer unbeleuchteten Werbeanlage bleiben wird, wird vom Vorsitzende bejaht, da der Antragsteller dies bereits gegenüber dem Landratsamt versichert hat.  

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von 2 Werbetafeln auf dem Grundstück Flur-Nr. 613/5 Gem. Ichenhausen wird auch weiterhin verweigert, da nach wie vor eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie der Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt zur B16 insbesondere zum Geh- und Radweg gesehen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2020 09:35 Uhr