Nach § 79 Abs.2 KommHV und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist zur besseren und sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Bildung von Haushaltsresten möglich.
Die Haushaltseinnahmereste sind gem. § 79 Abs.2 Satz 2 KommHV nur im Vermögenshaushalt und nur für Kredite, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge und andere Einnahmen der Gruppierungsnummern 35 und 36 des kommunalen Haushalts zulässig.
Haushaltsausgabereste können nach § 19 i.V.m. § 15 und 79 Abs. 3 KommHV sowohl im Verwaltungshaushalt wie auch im Vermögenshaushalt gebildet werden. Die entsprechenden Haushaltsansätze bleiben dadurch bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinem wesentlichen Teil in Benutzung genommen werden kann.
Vermögenshaushalt Einnahmen (neu):
8800.3610 Schule Stoffenried –ALE 30.000,-- €
Vermögenshaushalt Ausgaben (alt):
1310.9450 FFW Neubau Planung 15.000,45 €
5800.9511 Weiher Stoffenried Brücke 10.000,-- €
6100.9350 Digitaler Flächennutzungsplan 15.000,-- €
6700.9660 BG Stoff. Haldenweg Beleuchtung 20.000,-- €
7500.9461 Friedhof Ellzee neu 5.000,-- €
65.000,45 €
Vermögenshaushalt Ausgaben (neu):
1310.9450 FFW Neubau 100.000,-- €
4600.9460 Spielgeräte 6.000,-- €
8800.9465 Schule Stoffenried 9.845,97€
8850.9320 BG Stoff.Grunderwerb 26.088,-- €
141.933,97 €
Die Verwaltung schlägt die Bildung der vorstehend genannten Haushaltseinnahme- bzw. Haushaltsausgabereste für 2019 vor.
Dadurch wird eine bessere, wirtschaftlichere und übersichtlichere Bewirtschaftung der Zahlungseingänge und der bereits zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erreicht.