Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Gehag III, Waldstetten, Flur-Nr. 100, 101, 1082; Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Marktgemeinderates, 14.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 6. Sitzung des Marktgemeinderates 14.09.2020 ö Entscheidung 1

Sachverhalt

Der Markt Waldstetten konnte vom Katholischen Pfründestiftungsverbund St. Ulrich den Pfarrhof sowie das Grundstück nördlich des bestehenden Wohngebietes „Am Gehag II“ für die Ausweisung eines neuen Wohngebietes erwerben. Hierfür ist der Flächennutzungsplan zu ändern und ein Bebauungsplan aufzustellen.

Mit dem Bebauungsplan soll für das Grundstück Fl.-Nr. 101 Gem. Waldstetten und für Teilflächen der Fl.-Nrn. 100 und 1083/2 Gem. Waldstetten ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und für die Teilfläche der Fl.-Nr. 1082 Gem. Waldstetten ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück Flur-Nr. 101 und Teilflächen der Fl.-Nrn. 100, 1082 und 1083/2 Gemarkung Waldstetten und hat eine Gesamtgröße von ca. 2 ha.

Nachdem eine Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 101 Gem. Waldstetten in den sog. „angemessenen Sicherheitsabstand“ von 890 Meter der Fa. Chemische Fabrik Karl Bucher GmbH fällt, kann der Bebauungsplan nicht im Verfahren nach § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ aufgestellt werden, da im gegenwärtigen Fall im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine planerische Abwägung über mögliche Auswirkungen durch die Fa. Chemische Fabrik Karl Bucher GmbH auf das Plangebiet zu erfolgen hat.  

Innerhalb des Sicherheitsabstandes dürfen keine neuen Wohngebäude entstehen. Dieser Bereich darf dennoch in den Bebauungsplan einbezogen werden. Dort dürfen sich z.B. Straßen, Garagen, Garten- oder Ausgleichsflächen befinden.  

Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung „Am Gehag III“ erhalten. Der Aufstellungs- und Änderungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung am 25.11.2019 gefasst. Hier wurde die Verwaltung ermächtigt ein geeignetes Ingenieurbüro mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Erstellung des Bebauungsplanes zu beauftragen. Dies erfolgte zwischenzeitlich an das Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach.

Vom beauftragten Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurden nunmehr vorgelegt

  • der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 31.08.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 31.08.2020 sowie

  • der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 31.08.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 31.08.2020

  • Variante B der Planzeichnung vom 17.07.2020 hinsichtlich der Bebauung im Bereich des Sicherheitsabstandes.

Der Vorentwurf der jeweiligen Bauleitpläne wird gebilligt. Auf dessen Grundlage soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Kaiser vom Ing. Büro Kling Consult stellt den Bebauungsplanentwurf vor. Es sind derzeit 20 geplante Bauplätze mit einer Grundstücksgröße von 580 bis 850 m². Im Mischgebiet handelt es sich um eine Grüße von 650 m². Diese Grundstücksaufteilung ist aktuell eine reine Empfehlung, kann im Vollzug auch umgelegt werden.

Herr Kaiser weist daraufhin, dass in den oberen Grundstücken (Zackenlinie) kein Baurecht ausgeübt werden kann, solange die Landwirte noch wie aktuell handeln, es handelt sich hierbei um zwei Grundstücke.

Die Konzeption an sich richtet sich sehr an den bereits bestehenden Bebauungsplan „Am Gehag“. Gegenüber dem alten Bebauungsplan werden jetzt 2 Vollgeschosse zugelassen. Kniestockhöher wurde auch offener gestaltet. Beim Pultdach hat die Verwaltung eine Wandhöhe auf 7,5 m beschränkt. Bei den Hauptgebäuden sind die Dachformen einzuhalten, bei Garagen und Nebengebäuden ist die Überdachung frei wählbar.

Ein großer Unterschied zum bereits bestehenden Bebauungsplan ist die Versickerung. Im alten Bebauungsplan musste das Regenwasser gesammelt werden, die Bodenuntersuchung des neuen Baugebietes hat gezeigt, dass nach 2 bis 3 Metern versickerungsfähiges Material gefunden wurde, d.h. die Gemeinde muss kein extra Becken bauen.

Ausgleichsflächen wurden mit dem Naturschutz abgestimmt. Hier wird in der Auslegung Zustimmung erwartet.

Bei der Kirche gibt es noch gewisse Merkmale zum Bodendenkmal. Der Pfarrhof wurde als Baudenkmal deklariert, aber das Baugebiet kommt nicht zu nahe dahin.

Die Störfallverordnung Bucher wurde überarbeitet. Herr Kaiser zeigt die Linie auf, die vom Landratsamt bezüglich des Radiuses vorgegeben wurde, d.h. hier kann nicht bebaut werden. Das Ing. Büro empfiehlt daher die Variante B. Der einzige Nachteil bei der Variante B sei die einseitige Erschließung.

Der Vorsitzende bedankt sich für die Ausführungen von Herrn Kaiser. Er merkt hier an, dass er die Variante A favorisieren würde.

Was hat das mit den zwei nordöstlichen Plätzen auf sich, diese liegen voll in der Linie, fragt GR Konrad.

Hier soll nur aufgezeigt werden, dass später eventuell hier Bauplätze entstehen können, aktuell sind diese beiden Grundstücke aber nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für die nächsten Jahre sollen diese Grundstücke als Unterhaltung dienen.

GR Schneider merkt an, dass bei Variante B ein Grundstück verloren. Das eine Grundstück sei ca. 850 bis 900 m² groß, hier könnten auch kleinere entstehen. Rein von der Nettowohnfläche besteht kein Unterschied, so Herr Kaiser.

Könnte das Mischgebiet in den kritischen Bereich gelegt werden, hakt GR Kling nach.
Das Mischgebiet sollte an der geplanten Stelle bleiben, sonst kann der gewerblich genutzte Bereich mitten in den Wohnbereich gezogen werden.

Wäre es denkbar die zwei Flächen neben dem Friedhof als Ausgleichsfläche herzunehmen, fragt GR Stengelberger.
Die Grundstücke sind aktuell im Besitz der Kirche, können daher nicht als Ausgleichsfläche in Betracht gezogen werden, so der Vorsitzende.

GR Göppel spricht sich für die Variante B aus.

GR Mader weist auf das Ökokonto des Marktes Waldstetten hin, dies habe sich mit 3 % verzinst. Unter anderem sei die Fläche Flur-Nr. 1144/8, Gem. Waldstetten auch dabei. Es sollte eventuell nachverhandelt werden, diese Flächen aus dem besagten Ökokonto zuerst aufzubrauchen und dann evtl. Fichtenumsetzung etc. planen.

Des Weiteren findet GR Mader die Variante A wesentlich eleganter. Er würde diese Variante auslegen. Vielleicht könnte man die weißen Flächen ebenfalls mit aufnehmen unter Baurecht mit Bedingungen.

Bezüglich den Grundstücken, die als Mischgebiet ausgewiesen werden, so GR Konrad.
Diese Flächen gehörten nicht dem Markt, es handelt sich hierbei um private Flächen, die aber mit in den BBP aufgenommen werden wollen, so der Vorsitzende., Hier wurde auch eine Vereinbarung bezüglich den Erschließungskosten geschlossen.

Nach welchem Maßstab wird gemessen, welche Grundstücke für ein Geruchsgutachten ausschlaggebend sind, fragt GR Schieferle.
Meistens sind die Mastschweine kritisch. Theoretisch müsste nach jedem Hof, welcher aufhört ein neues Gutachten erstellt werden, so Herr Kaiser.

Wie machen wir jetzt weiter bezüglich seines Anliegens mit dem Ökokonto, hakt GR Mader nach.

Herr Kaiser könnte mit dem Naturschutz nochmals in Kontakt treten, ob dies noch berücksichtigt werden kann, so der Vorsitzende.

Wir brauchen 7.800 m² Ausgleichsfläche, es muss geschaut werden was durch das Grundstück Flur-Nr. 1144/8 noch übrigbleibt, vorrangig Ellerbachtal, fasst Herr Kaiser zusammen.

Der Vorsitzende schließt die Diskussion ab. Er wird mit der Kirche nochmals in Kontakt treten bezüglich der weißen Flächen. Herr Kaiser wird das Landratsamt nochmals kontaktieren bezüglich der Ausgleichsflächen und auch bezüglich des Störfallradius.

Beschluss

Der vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach gefertigte

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 31.08.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung sowie der

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“, Gem. Waldstetten (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 31.08.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu wird gebilligt.

Anhand dieser Planunterlagen ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.02.2021 11:23 Uhr