Kalkulation der Entwässerungsbeiträge und -gebühren für den Markt Waldstetten für den Zeitraum 2021 bis 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Marktgemeinderates, 26.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 7. Sitzung des Marktgemeinderates 26.10.2020 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 21.01.2019 wurde der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) mit der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Waldstetten für den Zeitraum 2021 bis 2024 beauftragt.

Die Erstellung der Kalkulation durch den BKPV wird jedoch erst Anfang des Jahres 2021 erfolgen. Für eine eventuelle rückwirkende Erhöhung der Gebührensätze ist ein Rückwirkungsbeschluss zu fassen und noch im Jahr 2020 öffentlich bekannt zu machen.

Die Verwaltung empfiehlt daher die nachfolgende Beschlussfassung.

Beschluss

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Marktes Waldstetten vom 01.01.2017  festgesetzten Herstellungsbeiträge, die Grundgebühren sowie die Einleitungsgebühren werden zum 01.01.2021 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.

Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Einleitungsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren- sowie der Einleitungsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren- und Einleitungsgebührensätzen führen.

In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr 2021 abgeschlossen werden können, die Anpassung jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2021 erfolgen muss.

Nach Abschluss der o. g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags-, Grundgebühren- und Einleitungsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der BGS/EWS zu rechnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.11.2020 09:41 Uhr