Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14.12.2020 hat der Bayerische Gemeindetag darüber informiert, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung, geändert wurde.

Die Änderung war notwendig, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.

Durch die Neufassung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG (also selbständige Gehwege und Geh- und Radwege) wirksam herangezogen werden.

Aufgrund der Neufassung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG empfiehlt der Bayerische Gemeindetag den Neuerlass von bereits bestehenden Verordnungen.

Der beigefügte Entwurf der Verordnung orientiert sich an der vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Musterverordnung aus dem Jahre 2017.

Bei der Abwälzung der Reinigungspflichten auf die Anlieger ist zu berücksichtigen, dass Straßen verkehrlich so belastet sein können, dass ein Betreten der Fahrbahn zu gefährlich und damit unzumutbar sein kann. Eine Gefährdung der reinigenden Personen durch den Verkehr darf aber mit der Übertragung nicht verbunden sein.
Die unterschiedlichen Reinigungsflächen (§ 6 der Verordnung) wurden deshalb nun neu in einem Verzeichnis als Anlage zur Verordnung festgelegt, sodass erkennbar ist, für welche Straße das Betreten der Fahrbahn und damit das Reinigen bis zur Fahrbahnmitte als unzumutbar angesehen wurde und für welche nicht.

Bei den in der Gemeinde stärker befahrenen Straßen (Gruppe A der Anlage zur Verordnung) sind neben den übrigen Straßenbestandteilen nur 0,5 m der Fahrbahnränder zur reinigen, bei den übrigen (schwach befahrenen Straßen, Gruppe B) erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte.
Stark befahrene Straßen (etwa 5000 Kfz/24 h) liegen im Gemeindegebiet nicht vor, sodass auf die Festlegung einer dritten Gruppe, bei der nur die Straßenbestandteile und nicht die Fahrbahnen zu reinigen sind, verzichtet werden konnte.

Die Räumpflicht als Sicherungspflicht im Winter wurde an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr festgelegt. Die Sicherungspflicht ist bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist (§ 10 der Verordnung). In der bisher gültigen Fassung der Verordnung ist eine Sicherungspflicht bis 22.00 Uhr vorgesehen. Seitens der Verwaltung wird die Festlegung auf 20:00 Uhr für ausreichend erachtet.

Auf Grundlage der Gesetzesänderung wird die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straße und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) in der Gemeinde Ellzee neu erlassen.

Beschluss

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wird erlassen.

Die Verordnung tritt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2021 11:36 Uhr