Am 15.10.2021 ging bei der Verwaltung der o.g. Bauantrag ein. Der Bauwerber möchte auf diesem Grundstück (Grundstück ohne BBP) eine Lagerhalle mit Satteldach und Vordach Richtung Norden erstellen.
Das Gebäude wird als Fertigteilhalle mit Sandwichpaneelen im Dachbereich und an der Fassade geplant. Das Bauwerk hat eine Traufhöhe von ca. 5,00m und eine Firsthöhe ca. 6,50m bei einer Dachneigung von 12°.
Das Oberflächenwasser wird vor Ort auf dem Baugrundstück über Rigolenversickerung entwässert.
Da dieses Bauvorhaben als Grenzbau geplant wurde, liegen die Nachbarunterschriften uns vor.
Schmutzwasser /Abwasser fällt bei dieser Hallennutzung nicht an, somit wird auch kein Hausanschluss und Abwasserkanalanschluss benötigt. Eine Zufahrt zu diesem Grundstück ist über die Forsthausstraße vorhanden.
Da uns die Nutzung nicht bekannt ist und mit Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss,
ist auf dem Baugrundstück der Stellplatz nachzuweisen.
Das geplante Bauvorhaben wird in einem Mischgebiet gebaut, es ist kein BBP vorhanden.
Dieser Bauantrag wird nach §34 BauGB behandelt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen für das Baugesuch zu erteilen.