Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplanes "Am Schimmelacker" im Stadtteil Deubach; 1. Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.01.2021 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.2020 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Schimmelacker“ im Stadtteil Deubach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB zu ändern, damit eine Bebauung des Grundstückes Flur-Nr. 356/2 Gem. Deubach ermöglicht wird.

Weiterhin hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 21.09.2020 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten Bebauungsplanentwurfes „1. Änderung Bebauungsplan ‚Am Schimmelacker‘, Stadtteil Deubach“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 21.09.2020 einschl. des Entwurfes der Begründung hierzu vom 21.09.2020 durchzuführen.

Demzufolge lagen die Planunterlagen während der Zeit vom 26.10.2020 bis einschl. 26.11.2020 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Die amtliche Bekanntmachung und Ankündigung dieser öffentlichen Auslegung erfolgte in der Günzburger Zeitung Nr. 238 vom 15.10.2020.

Vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurde nur das Landratsamt Günzburg als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Das Landratsamt Günzburg gab mit Schreiben vom 23.11.2020 folgende Stellungnahme ab:

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ichenhausen entspricht hinsichtlich der Flächenausweisung dem bisherigen Bebauungsplan „Am Schimmelacker“. Lediglich die vorbeschriebene Erweiterungsfläche des nordöstlichen Baufensters ist als Grünfläche mit Zweckbestimmung Bolzplatz dargestellt. Nachdem jedoch aufgrund des geringen Umfangs der Erweiterung das Gesamtkonzept des Baugebietes nicht geändert wird, ist die Planung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Beschluss:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der vorliegenden Änderung und Erweiterung. Auf Folgendes wird hingewiesen.
Die Abgrenzung Pultdach/Flachdach ist planungsrechtlich nicht definiert. Sofern lediglich die Ausbildung eines Pultdaches für Nebengebäude zulässig sein soll, ist die Mindestdachneigung zulässiger Pultdächer anzugeben. Sollten auch Flachdächer für Nebengebäude zulässig sein, ist dies entsprechend in der Satzung zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Anregung wird aufgegriffen. Zur Klarstellung wird das Flachdach als zulässige Dachform für Nebengebäude und Garagen in den Festsetzungen ergänzt. Die zulässige Dachneigung beträgt 0°-3° bei Flachdächern und 3°-15° bei Pultdächern. Zur Klarstellung wird in der textlichen Festsetzung ergänzt, dass die Vorgaben zur Dacheindeckung für Satteldächer gelten. Unter den Hinweisen wird eine Empfehlung ergänzt, Pult- und Flachdächer mit einer Substratschicht von 8 cm zu versehen und extensiv zu begrünen.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Durch die geplante 1. Änderung soll im südöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung eines Wohnhauses durch die Erweiterung des Baufensters und die Reduzierung der Fläche mit Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ermöglicht werden. Zwischen der festgesetzten Fläche für die Garage und dem Anwandweg verbleibt ein 1 m breiter Pflanzstreifen, welcher zu begrünen ist.

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollte die Reduzierung der bisher festgesetzten Ortsrandeingrünung durch geeignete grünordnerische Maßnahmen kompensiert werden. Aus hiesiger Sicht sollte die verbleibende Ortsrandeingrünung durch gezielte Pflanzenverwendung von z. B. standortheimischen, dornenbewehrten, früchtetragenden Gehölzen in Kombination mit einem artenreichen Hochstaudensaum und Obstbäumen (Hochstamm, bewährte Lokalsorten) ökologisch aufgewertet werden. Die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen (v. a. Ortsrandeingrünung) dieses Bebauungsplanes ist durch die Stadt Ichenhausen im Rahmen eines Monitorings nach erfolgter Bebauung der Grundstücke zu überwachen.

Beschluss:
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Schimmelacker“ festgesetzte „Fläche mit Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ bleibt weitestgehend erhalten und wird lediglich auf der Ostseite des Baugrundstücks zur Anlage einer Grundstückszufahrt und Errichtung einer Garage um ca. 100 m² reduziert. Es handelt sich damit um eine geringfügige Änderung, sodass die Grundzüge der grünordnerischen Festsetzungen bestehen bleiben. Eine Kompensation ist deshalb nicht vorgesehen.
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Schimmelacker“ enthalten keine Pflanzlisten, sondern lediglich Artenempfehlungen. Entsprechend der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde werden ergänzende Artenempfehlungen aufgenommen. Die Stadt Ichenhausen überwacht die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen eines Monitorings. Dies wird in der Begründung entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Immissionsschutz
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Schimmelacker“ bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.

Beschluss:
Das Einverständnis aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Wasserrecht
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Schimmelacker“ keine Bedenken.

Beschluss:
Das Einverständnis aus wasserrechtlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Sonstiges
In der Planzeichnung ist dem mittleren Baufenster (Fl.-St. 350/1, 350/2, 350/3 Gemarkung Deubach) die entsprechende Nutzungsschablone zuzuordnen.
In der Nutzungsschablone der beiden Dorfgebiete ist entsprechend des bisherigen Bebauungsplanes das Planzeichen für „Einzelhäuser“ aufzuführen.

Beschluss:
Die dargestellte Nutzungsschablone wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und bezieht sich nicht auf die mittels Festsetzung von Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche, sondern auf die Gesamtheit des im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten allgemeinen Wohngebietes (WA). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird die Nutzungsschablone (WA) im mittleren Baufenster ergänzt.
In der Nutzungsschablone der beiden eingeschränkten Dorfgebiete (MDe) wird das Planzeichen zur zulässigen Bauweise (Einzelhäuser) ergänzt.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen.

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Nachdem keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen sind, kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schimmelacker“ im Stadtteil Deubach als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schimmelacker“ im Stadtteil Deubach (Stand der Planunterlagen: 21.09.2020 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 11.01.2021) wird als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung und Kling Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.02.2021 14:45 Uhr