Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH vom 02.11.2020 in der überarbeiteten Fassung vom 24.03.2021 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gem. Ichenhausen, Günztalstraße 25


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH stellte beim Landratsamt Günzburg einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gemarkung Ichenhausen, Günztalstraße 25. Die Errichtung und der Betrieb der bestehenden Anlage wurde im Jahr 2007 nach § 4 BImSchG und deren wesentliche Änderung im Jahr 2011 nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigt.

Die verfahrensgegenständliche Anlage bildet zusammen mit dem baurechtlich genehmigten Betrieb zur Zubereitung von Kunststoffbeschichtungen (Harze und Härter) sowie Trockenmischungen einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und zwar der unteren Klasse im Sinne von § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV.

Die antragsgegenständliche Änderung der Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) besteht im Wesentlichen in
-        der Änderung der Betriebsweise dergestalt, dass
-        künftig auch Aminaddukte als Halbfabrikate zur späteren Abmischung hergestellt und zwischengelagert werden können, wobei sich auch Prozessbedingungen (insbesondere Wegfall der Kühlung während der Reaktion, höhere Prozesstemperaturen von bis zu 140° C, Mengenerhöhung der reaktiven Komponenten je Charge) ändern und
             -        die Produktionskapazität der Anlage von bislang 1.600 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr auf 3.200 Tonnen pro Jahr und der Harzverbrauch von bislang 6 Tonnen pro Woche auf bis zu 12 Tonnen pro Woche gesteigert werden, sowie
-        der Änderung der Beschaffenheit der Anlage dergestalt, dass
             -        die Lagertanks Nr. 1 im Tanklager 2 (Halle 2) und Nr. 9 im Tanklager 1 (Halle 2) für die Zwischenlagerung von Halberzeugnissen (Polymeraddukten) verwendet werden und in Halle 2a ein neuer Lagertank Nr. 19 für Halberzeugnisse (Polymeraddukte) errichtet und betrieben wird,
             -        in der Halle 2a fünf Containerstationen für Einsatzstoffe und im „Ex-Raum“ in Halle 1 eine Containerstation für Ethanol errichtet und betrieben werden,
       -        die Inertisierung der Mischkessel mittels Stickstoff aufgegeben wird.
             -        Außerdem sollen bereits im Jahr 2019 nach § 15 BImSchG angezeigte diverse Änderungen in den genehmigten Bestand übernommen werden.

Die bisherigen Betriebszeiten der Anlage sowie der bisherige Stoffrahmen bleiben von der Änderung unberührt. Es kommen keine neuen Stoffe hinzu. Ebenfalls bleiben die Stoffmengen unverändert.

Der für den bestehenden Betriebsbereich (siehe oben) maßgebliche angemessene Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG wurde auf der Grundlage entsprechender Szenarien gutachterlich erstmalig ermittelt. Der Sachverständige kommt hierbei zu einem Abstand von 50 m gemessen ab dem Werkszaun. Das antragsgegenständliche Vorhaben hat keine abstandsrelevante Auswirkung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 5.7 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

Gleichzeitig hat die Firma einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG gestellt. Gegenstand dieses Antrages ist die Errichtung eines neuen Tanks (Nr. 19) und der sechs neuen Containerstationen.

Das Landratsamt Günzburg hat die Stadt Ichenhausen nun beteiligt wegen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie nach § 11 der 9. BImSchV.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen für beide Genehmigungen erteilt werden.
Die Erschließung ist ebenfalls gesichert.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt zum Antrag entsprechende Erläuterungen.

Beschluss

Zum Antrag der Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gemarkung Ichenhausen, Günztalstraße 25, wird das gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie nach § 11 der 9. BImSchV erteilt. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2021 14:53 Uhr