Neubau eines Carports auf dem Grundstück Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen, Joseph-Haas-Straße 3; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, auf der Südseite ihres Grundstückes Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen einen Carport mit Flachdach zu errichten. 

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7a der Bayer. Bauordnung, d.h. hierfür ist keine Baugenehmigung erforderlich.  

Das Baugrundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahre 1964. Gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes dürfen Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Der geplante Carport soll außerhalb der überbaubaren Flächen erstellt werden.

Es wird daher Antrag auf isolierte Befreiung mit nachfolgender Begründung gestellt:
Aufgrund der Lage des genehmigten Wohnhauses und der Garage sowie der Gestaltung der Außenanlagen kann der Carport als weiterer Stellplatz nur neben der Garagenzufahrt und außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Damit ist gewährleistet, dass beide Stellplätze (Garage und Carport) ohne gegenseitige Behinderung angefahren werden können.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Da es sich um einen offenen Carport handelt und die Begründung der Bauherren nachvollziehbar sind, könnte aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf isolierte Befreiung zugestimmt werden, auch wenn der Carport direkt an der Grundstücksgrenze erstellt werden soll. 

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt entsprechende Ausführungen zum Bauvorhaben, das die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 nicht einhält. 

Stadtrat Machauf befürwortet die Zustimmung zur Befreiung, allerdings gibt er zu bedenken, dass im gleichen Quartier (Brandfeldstraße 21) vor ca. einem Jahr einen ähnlichen Antrag auf Erteilung einer Befreiung zur Erstellung eines Carportes ebenfalls an der Grenze nicht zugestimmt wurde. Diesem Antragsteller wurde auferlegt, mindestens 3 m Abstand zur Grenze einzuhalten.
Er befürchtet, dass, wenn dem vorliegenden Antrag zugestimmt, dieser evtl. unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes einen erneuten Antrag einreichen wird.  

Der Vorsitzende erwidert, dass die beiden Anträge als unterschiedlich angesehen werden können. Bei Realisierung des Vorhabens an der Brandfeldstraße 21 wäre eine komplette Wand an der Grenze entstanden und nicht nur ein Carport mit einer Länge von 3,53 m an der Grenze, wie im heute behandelten Antrag. Sollte ein erneuter Antrag vom Eigentümer des Anwesens Brandfeldstraße 21 kommen, müsste sich das Gremium mit diesem sicherlich erneut auseinandersetzen. 

3. Bürgermeister Schuler kann sich noch sehr gut an den damaligen Antrag erinnern, der in keinster Weise mit vorliegendem verglichen werden kann und unterstreicht dabei die Aussage des Vorsitzenden. Er spricht sich für eine Zustimmung zum Antrag „Joseph-Haas-Straße 3“ aus.

Beschluss

Dem Neubau eines Carports auf der Südseite des Grundstückes Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen und der damit verbundenen Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.09.2021 08:41 Uhr