Bildung von Haushaltsresten 2018
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 01.08.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 79 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist zur besseren und sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Bildung von Haushaltsresten möglich.
Die Haushaltseinnahmereste sind gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik nur im Vermögenshaushalt und nur für Kredite, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge und andere Einnahmen der Gruppierungsnummern 35 und 36 des kommunalen Gruppierungsplanes zulässig.
Haushaltsausgabereste können nach § 19 i.V.m. § 15 und § 79 Abs. 3 KommHV-Kameralistik sowohl im Verwaltungshaushalt als auch im Vermögenshaushalt gebildet werden. Die entsprechenden Haushaltsansätze bleiben dadurch bis zu Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder Bau in seinem wesentlichen Teil in Benutzung genommen werden kann.
Die Verwaltung schlägt die Bildung folgender, in der Jahresrechnung 2018 der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen nachgewiesener Haushaltsreste vor:
Haushaltsausgabereste:
Verwaltungshaushalt 10.000,00 €
Vermögenshaushalt 105.623,50 €
Übertrag alter Haushaltsausgabereste:
Vermögenshaushalt
1.412,06 €
Beschluss
Aufgrund des Jahresrechnungsergebnisses 2018 wird nach § 19 i.V.m. § 79 KommHV-Kameralistik die Bildung der vorstehend dargestellten Haushaltsreste für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen.
Die übrigen noch zur Verfügung stehenden Haushaltsreste der Vorjahre bzw. die noch möglichen Haushaltsreste des Jahres 2018 sind in Abgang zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.07.2020 15:48 Uhr