Neuerlass der Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates, 28.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 28.04.2021 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Ichenhausen ist bereits 12 Jahre alt und wurde seither nicht mehr aktualisiert. Aufgrund der unter anderem mittlerweile geänderten Anforderung an die Schaffung von Wohnraum ist eine grundsätzliche Anpassung der Stellplatzsatzung angebracht.

Die vorhandene Satzung wurde seitens der Verwaltung grundlegend überarbeitet.
Neu wäre, dass die bisher beigefügte Anlage der Stellplatzzahlen für den Stellplatzbedarf wegfällt. Stattdessen würde lediglich ein Verweis auf die Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) aufgenommen werden.

Die Anlage der GaStellV entspricht überwiegend der bisherigen Anlage der Stellplatzzahlen für den Stellplatzbedarf. Lediglich die Abweichungen von der Anlage der GaStellV wurden in der Neufassung der Satzung ausdrücklich behandelt. Dies betrifft insbesondere den Stellplatzbedarf bei Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, Spielhallen und Versammlungsstätten mit überörtlicher Bedeutung. Für Mehrfamilienhäuser wäre demnach je 5 angefangener Wohneinheiten ein zusätzlicher Besucherstellplatz zur Verfügung zu stellen.

Im festgelegten Kernstadtbereich würde die Satzung nicht (siehe Lageplan in Anlage) gelten. Hier würden dann die Anforderungen des Art. 47 BayBO in Verbindung mit der GaStellV zur Anwendung kommen. Im gesamten Stadtgebiet würden wie bisher auch schon Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen grundsätzlich vorgehen.

Die Ablösungsmöglichkeit der Stellplätze bliebe nach § 6 der Satzung nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Verwaltung schlägt vor, den Ablösebetrag je Stellplatz von 3.300 € auf 5.000 € zu erhöhen. Durch die Ablöse sollen die Kosten zur Herstellung öffentlicher Stellplätz gedeckt werden können.

Hinweis: In den Gemeinden Kötz und Bubesheim ist ein Ablösebetrag je Stellplatz von 5.000 € festgelegt. In der Stadt Günzburg ein Betrag von 6.135,35 €. Die Stadt Burgau hat in ihrer Satzung keinen konkreten Betrag festgelegt, hier heißt es ein „angemessener Betrag“.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Kollmann hält die Erhöhung auf 2 Stellplätze für zu hoch und schlägt Faktor 1,5 vor, mit der Option aufzurunden.
Stadträtin Schweiger begrüßt den Vorschlag der Verwaltung.

Beschluss

Auf Grundlage des Art. Abs. 1 Nr. 4 BayBO wird die Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) neu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.05.2021 09:18 Uhr