Auf Grund des Art. 2 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG)
erlässt der Markt Langquaid folgende
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen gemäß der Vorbemerkung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Langquaid sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Entstehung, Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.
- Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
- Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.
§ 3
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist,
- wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer den Auftrag zur Leistung erteilt und sich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat.
- Mehrere Gebührenschuldner gelten als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenarten
Der Markt erhebt
1. Grabplatzgebühren,
2. Leichenhausgebühren/Aussegnungshallengebühren,
3. sonstige Gebühren.
§ 5
Grabgebühren
- Die Grabgebühren betragen für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist für ein
1. Einzelgrab jährl. 40 €
2. Doppelgrab (Einzelgrab mit Tieferlegung) jährl. 52 €
3. Familiengrab (bis 4 Personen) jährl. 80 €
4. Kindergrab (bis zu 5 Jahren) jährl. 20 €
5. Urnenerdgrab jährl. 40 €
6. Urneneinzelkammer jährl. 80 €
7. Urnendoppelkammer jährl. 130 €
8. Urnenbeisetzung im Erinnerungsgarten
- Anonym jährl. 50 €
- Steinkissen jährl. 150 €
- Doppel-Steinstele jährl. 200 €
Steinkissen und Doppel-Steinstelen werden vom Markt Langquaid beschafft.
Die Kosten für die Beschaffung sind in den Grabgebühren enthalten.
Die Gravur ist vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen, ebenso hat dieser die
Kosten hierfür zu tragen.
- Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern.
Die Grabgebühr wird dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungs-
recht endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht.
§ 6
Leichenhausgebühren/Aussegnungshallengebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle
(Aussegnungshalle nur Ortsteil Langquaid) beträgt
- im Ortsteil Langquaid 195,00 €
- in den übrigen Ortsteilen 150,00 €.
Die Gebühr für eventuell zu erbringende Aussegnungshallendienste im Ortsteil Langquaid beträgt 52,00 €.
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Die allgemeinen Verwaltungsgebühren werden festgesetzt auf 35,00 €.
(2) Gebühren, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach einer
dieser Gebührensatzung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Dabei
sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen
zu berücksichtigen.
(3) Die allgemeine Verwaltungsgebühr nach Abs. 1 wird auch bei Verlängerung
oder Umschreibung des Nutzungsrechts erhoben.
(4) Für die Grüngutentsorgung erhebt der Markt Langquaid eine Gebühr von 20,00 €
je Kranz.
§ 8
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes
Langquaid vom 30.09.2020 außer Kraft.