Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und begründet sich somit nach §35 BauGB.
Das Vorhaben wurde bereits 2017 im Vorbescheids-Verfahren geprüft, der Antrag wurde hier jedoch zurückgenommen; aktuell läuft ein 2. Verfahren auf Vorbescheid, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Lt. Antragsteller wurde das Vorhaben mit dem Landratsamt besprochen (Ortstermin mit Kreisbaumeister) und als genehmigungsfähig nach §35 Abs. 4 BauGB im Sinne eines profilgleichen Ersatzbaus beurteilt.
Der Bauherr beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Breite von 8,00 m und einer Länge von 17,24 m.
Als Querbau in südlicher Richtung wird eine Garage mit einer Größe von 6,00 auf 7,00 Meter errichtet.
Das Gebäude erreicht eine Wandhöhe von 4,30 m und eine Firsthöhe von 6,43 m.
Die Garage hat eine Firsthöhe von 4,65 m.
Alle Abstandsflächen können auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.
Es liegt ein rechnerischer als auch zeichnerischer Stellplatznachweis für die 3 erforderlichen Stellplätze vor.
Die Zufahrt erfolgt über die gemeindliche Straße „Attlfeldstraße“.
Der Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung sowie die Kanalisation ist vorhanden.
Das Niederschlagswasser soll mittels Versickerungsrigolen im Boden versickert werden.
Die Unterschriften aller Nachbarn liegen vor.
Das o. g. Bauvorhaben wurde mit Genehmigung vom 03.03.2023 genehmigt.
Mit der nun beantragten Tektur soll im 1. OG eine zweite Wohneinheit errichtet werden.
An der äußeren Gestalt des Gebäudes ändert sich nichts, es ändert sich lediglich die innere Raumaufteilung.