Bauleitplanung; Antrag auf Aufnahme des Grundstücks Fl.Nr. 1058 der Gemarkung Ramerberg in den Bebauungsplan Nr. 8 "Sendlig - Am Grabenfeld"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 23.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 23.01.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10.10.2023 beantragten die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1058 der Gemarkung Ramerberg, dass dieses Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Sendling – Am Grabenfeld“ neu mit aufgenommen wird. Das Grundstück hat eine Größe von 889 m² und liegt nördlich der Sendlinger Straße und westlich des o.g. Baugebietes. 

Nach Auffassung der Verwaltung widerspricht die Erweiterung eines Bebauungsplans um eine Bauparzelle den bauplanungsrechtlichen Grundsätzen. Eine Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans wäre denkbar, wenn die Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterung mit einem größeren Umgriff, im dem das o.g. Grundstück integriert wird, erfolgen würde. 

Jedoch würde eine derartig denkbare Bebauungsplanerweiterung auch bauplanungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2023, TOP 3 verwiesen. In dieser Sitzung wurden dem Gemeinderat die Stellungnahmen von Behörden in einem vorgezogenen Anhörungsverfahren zu einer beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ortsteil Steingassen zur Kenntnis gegen. Die Fachbehörden haben die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ortsteil Steingassen mit einem Umfang von rund 4,5 ha als sehr kritisch und bauplanungsrechtlich nicht geeignet angesehen. Die beantragte Erweiterung des Bebauungsplans „Am Grabenfeld“ um eine Bauparzelle dürfte bei den Fachbehörden ebenfalls als nicht geeignet eingestuft werden. 

Aufgrund dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Fachbehörden kann die Erweiterung des o.g. Bebauungsplans um ein Grundstück als ausgeschlossen betrachtet werden. 

Auch besteht keine Möglichkeit für das Grundstück eine Bebaubarkeit durch den Erlass einer sog. „Einbeziehungssatzung“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauBG zu erreichen, da auch hierfür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Beschluss

Die Aufnahme des Grundstücks Fl.Nr. 1058 der Gemarkung Ramerberg in den Bebauungsplan Nr. 8 „Sendling – Am Grabenfeld“ wird nicht befürwortet, weil hierzu die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2024 13:52 Uhr