Gemeindliche Wasserversorgung; Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang / Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 20.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 20.01.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens Fl.Nr. 439, Gemarkung Ramerberg. Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte der Antragsteller einen Antrag auf Beschränkung bzw. Teilbefreiung von der Benutzungspflicht für die Viehhaltung in beiden Ställen.

Die Tränkung der Nutztiere soll zukünftig über einen eigenen Brunnen erfolgen. 

Die Abtrennung der Wasserversorgung vom privaten Wasserverbrauch erfolgt von einer Fachfirma. 

Begründet wurde dies durch die seit 01.01.2025 geltenden neuen Verbrauchsgebühr und die damit einhergehende Preissteigerung von bisher 2,36 €/m³auf 4,27 €/m³, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zumutbar sei.

Nach § 5 Abs. 2 der WAS (Wasserabgabesatzung Ramerberg) ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus der gemeindlichen Einrichtung zu decken.  Nach § 7 WAS kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen Teilbedarf beschränkt werden, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung soll eine Ablehnung ausgesprochen werden, wenn durch die Beschränkung eine unzumutbare Gebührenerhöhung für alle anderen Gebührenschuldner in der Gemeinde entstehen würde oder die Wassergebühr im Falle einer Teilbefreiung den Landkreisdurchschnitt erheblich übersteigen würde. Dies ist im Fall des Antragstellers gegeben. 

Zwar würde sich die Gebührensteigerung bezogen auf die Einrichtung durch die beantragte Befreiung im Umfang von ca. 3.000 m³ jährlich lediglich auf ca. 4% belaufen und wäre somit deutlich innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens einer 50%igen Gebührenerhöhung. 

Da jedoch die nivellierten Wassergebühren der Gemeinde Ramerberg bei einer Befreiung um ca. 92 % über der durchschnittlichen nivellierten Wassergebühr des Landkreises Rosenheim liegen würde und eine Befreiung laut derzeitiger Rechtsprechung nur bei einer Überschreitung der durchschnittlichen nivellierten Wassergebühr bis zu 50 % zulässig ist, ist der Antrag abzulehnen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Daten für die durchschnittlichen Wassergebühren zuletzt für das Jahr 2022 veröffentlich wurden. Aus diesem Grunde wurde bei der Berechnung, in welchem Verhältnis die Wassergebühren der Gemeinde Ramerberg im Vergleich zu den durchschnittlichen Landkreisgebühren liegen, auch die Wassergebühr aus dem Jahr 2022 mit 2,36 €/m³ zugrunde gelegt. Würde man hier die aktuelle Wassergebühr i.H.v. 4,27 €/m³ ansetzen, so würde sich sogar eine Überschreitung um rund 350 % errechnen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Der Wasserverbrauch für Stall 1 lag 2023 bei rund 2.700 m³, bei Stall 2 geschätzte 740 m³ (Verbrauch ~ 900 m³ abzgl. Verbrauch 4 Bewohner á 40 m³/Jahr). 

Bei einem anzunehmenden gleichbleibenden Verbrauch 2024 und einer Gebühr von 4,27 €/m³ würden der Gemeinde in etwa 14.700 € an Verbrauchsgebühren entgehen. 

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Diskussion wird seitens des Bürgermeisters der Vorschlag gemacht, den Tagesordnungspunkt zu vertragen. Bürgermeister Reithmeier lässt anschließend über die Vertagung abstimmen. Der Gemeinderat stimmt einer Vertagung mit 6:5 Stimmen zu.

Datenstand vom 10.03.2025 10:18 Uhr