12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
Daten angezeigt aus Sitzung: Gemeinderat Ramerberg, 03.05.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) | Gemeinderat Ramerberg | 03.05.2022 | ö | beschließend | 3.1 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben die sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben wurde:
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde eine Stellungnahme sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan bzw. den Bauvollzug. Dem folgend wird diese auf Ebene des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
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uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung.
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Eine Ergänzung erfolgt bei der Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg – Elpro“.
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Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.
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Mit dem o.g. Flächennutzungsplan besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Weitere Auflagen behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Hoch- und Tiefbau vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse.
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)
Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen.
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aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, eine Erweiterung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen. Eine allgemeine Gewerbeentwicklung an dieser Stelle ist explizit nicht Ziel. Dem folgend wird ein Sondergebiet „Maschinenbau“ dargestellt, um diese Planungsabsicht zu dokumentieren. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Nutzung weiter konkretisiert und unterscheidet sich somit ausreichend von einem Gewerbegebiet nach BauNVO.
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Begründung A 4.1 und A 4.3: große landwirtschaftliche Hofstelle (?) und oder gewerbliche Nutzung?? Sh. Anmerkungen zum BPL Begründungsentwurf
In der Begründung wird bei A.4.1 (S. 5) im 4. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0