12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 24.01.2022 im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 22.04.2022 durchgeführt. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 17 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Ordnungsamt, 30.03.2022 
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 30.03.2022
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 05.04.2022
Gemeinde Pfaffing, 06.04.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 30.03.2022
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 06.04.2022
Bayer. Landesamt für Umwelt, 08.04.2022
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 12.04.2022
Bayer. Bauernverband, 14.04.2022
Handwerkskammer für München und Oberbayer, 22.04.2022

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 30.03.2022
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben die sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben wurde:
(…….) 
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unsere Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter http://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde eine Stellungnahme sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan bzw. den Bauvollzug. Dem folgend wird diese auf Ebene des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan bzw. den Bauvollzug. Dem folgend wird diese auf Ebene des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 31.03.2022
(……)
uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Eine Ergänzung erfolgt bei der Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg – Elpro“. 

Beschlussvorschlag:
12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Eine Ergänzung erfolgt bei der Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg – Elpro“.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 04.04.2022
(…..)
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 04.04.2022
(……..)
Mit dem o.g. Flächennutzungsplan besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Weitere Auflagen behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Hoch- und Tiefbau vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Hoch- Tiefbau vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 06.04.2022 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme vom 27.09.2021 und 14.12.2021 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
In der Stellungnahme vom 27.09.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen. 
In der Stellungnahme vom 14.12.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahmen vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 12.04.2022
(….)
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.
Allerdings weisen wir daraufhin, dass Sondergebiete nach §11 Abs. 1 BauNVO sich wesentlich von den anderen Gebietskategorien unterscheiden müssen. Dementsprechend regen wir an, zu prüfen ob eine Ausweisung als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO nicht dienlicher und rechtssicherer ist.
Abwägungsvorschlag:
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, eine Erweiterung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen. Eine allgemeine Gewerbeentwicklung an dieser Stelle ist explizit nicht Ziel. Dem folgend wird ein Sondergebiet „Maschinenbau“ dargestellt, um diese Planungsabsicht zu dokumentieren. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Nutzung weiter konkretisiert und unterscheidet sich somit ausreichend von einem Gewerbegebiet nach BauNVO. 

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, eine Erweiterung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen. Eine allgemeine Gewerbeentwicklung an dieser Stelle ist explizit nicht Ziel. Dem folgend wird ein Sondergebiet „Maschinenbau“ dargestellt, um diese Planungsabsicht zu dokumentieren. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Nutzung weiter konkretisiert und unterscheidet sich somit ausreichend von einem Gewerbegebiet nach BauNVO. 


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 19.04.2022
(….)
Begründung A 4.1 und A 4.3: große landwirtschaftliche Hofstelle (?) und oder gewerbliche Nutzung?? Sh. Anmerkungen zum BPL Begründungsentwurf
B 2.3 Müsste es hier nicht heißen: …den Zielen des Vorhabenplans mit Bebauungsplan folgend……

Abwägungsvorschlag:
In der Begründung wird bei A.4.1 (S. 5) im 4. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
In der Begründung wird bei A.4.3 Umgebung der 1. Satz durch folgende Sätze ersetzt bzw. ein Satz ergänzt: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Sie wird heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt.“
Der erste Satz von B.2.3 sollte folgendermaßen überarbeitet werden: „Den Zielen der Flächennutzungsplanänderung und somit der geplanten Festsetzung im parallel in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro folgend, wird der Änderungsbereich als Sondergebiet nach §11 BauNVO „Maschinenbau“ dargestellt.“

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen
In der Begründung wird bei A.4.1 (S. 5) im 2. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
In der Begründung wird bei A.4.3 Umgebung der 1. Satz durch folgende Sätze ersetzt bzw. ein Satz ergänzt: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Sie wird heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt.“
Der erste Satz von B.2.3 erhält folgenden Wortlaut: „Den Zielen der Flächennutzungsplanänderung und somit der geplanten Festsetzung im parallel in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro folgend, wird der Änderungsbereich als Sondergebiet nach §11 BauNVO „Maschinenbau“ dargestellt.“

Beschluss

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 4a Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2022 11:53 Uhr