Kündigung der Vereinbarung bezüglich der Unterhaltsarbeiten des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 42 "Kronwinkler Weg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 14.03.2023 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat Ramerberg hat in seiner Sitzung vom 08.02.2011 beschlossen, den beschränkt öffentlichen Weg Nr. 11 „Kronwinkler Weg“ zu einem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg umzustufen. Der Weg beginnt an der Gemeindegrenze Rott/Ramerberg und endet an der Einmündung in den Waldweg. 
Die Umstufung wurde damit begründet, dass der selbständige Geh- und Radweg jeher als öffentlicher Feld- und Waldweg genutzt wird und dass sich die Verkehrsbedeutung des Weges geändert hat. 
Bei jeder Umstufung ist eine Vereinbarung (Umstufungsvereinbarung) mit den betroffenen Grundstücksbesitzern bzw. Anliegern bezüglich der Straßenbaulast abzuschließen. 
Straßenbaulastträger bei nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (vgl. Art. 54 Abs.1 Satz 2 BayStrWG). Durch den Beschluss aus 2011 musste die Straßenbaulast von der Gemeinde Ramerberg an die Grundstückseigentümer übergehen. 
Die Umstufungsvereinbarungen wurden alle unterschrieben und liegen der Gemeinde vor. 
Mit den Eigentümern der Flurnummern 62/2, 62/17, 539, 546/2 der Gemarkung Ramerberg wurde zusätzlich eine Vereinbarung geschlossen, dass die Gemeinde Ramerberg die Unterhaltungsarbeiten des Weges und die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht unentgeltlich übernimmt (vgl. § 2 der Vereinbarung). 
Die Gemeinde Ramerberg hat damit die Straßenbaulast von der Gemeindegrenze Rott/Ramerberg bis zum Bahnübergang Oberkatzbach, das sind ca. 360 Meter, übernommen. 
Mit den restlichen Grundstückseigentümern, d.h. die Anlieger ab dem Bahnübergang bis zur Einmündung in den Waldweg, wurde eine solche Vereinbarung nicht geschlossen. Sie sind für die Unterhaltungsarbeiten selbst verantwortlich. 

Die Vereinbarung, in der die Gemeinde Ramerberg die Unterhaltungsarbeiten übernimmt, wurde zunächst auf 5 Jahre (d. h. bis 2016) befristet. Wird die Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich durch die Beteiligten (Grundstückseigentümer der Fl. Nrn. 62/2, 62/17, 539, 546/2) oder von der Gemeinde Ramerberg gekündigt, so verlängert sich die Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr. 

Die Gemeinde Ramerberg hätte die Straßenbaulast und den Unterhalt des Weges nicht unentgeltlich übernehmen dürfen. Die Beteiligten hätten die Kosten, die für den Unterhalt angefallen sind, übernehmen müssen. In den vergangenen Jahren wurden keine Kosten durch die Beteiligten übernommen. 

Mit Schreiben vom 24.05.2011 wurde das LRA Rosenheim über die Umstufung des Weges zum nichtausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg informiert.  Das LRA als zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat gegen die Aufstufung keine Erinnerung erhoben (d. h. keine Einwände).  Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sich trotz der Übernahme der Unterhaltungsarbeiten durch die Gemeinde Ramerberg der Straßenbaulastträger nicht ändert. Einen Einwand seitens des Landratsamtes, dass die Gemeinde die Unterhaltungsarbeiten kostenfrei übernimmt und dass dies haushaltsrechtlich falsch ist, gab es nicht.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte Gemeinderatsmitglied Rupert Riedl die Rückstufung des Kronwinkler Weges. Begründet wird der Antrag damit, dass nicht alle Grundstückseigentümer die gleichen Rechte bzw. von Pflichten befreit wurden und dass nicht alle Eigentümer über den Beschluss schriftlich informiert und über ein Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt wurden. 
Wie bereits im Sachverhalt genannt wurde, haben alle Grundstückseigentümer/Anlieger die gleiche Umstufungsvereinbarung unterschrieben. Lediglich mit zwei Eigentümern wurde eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen.
Die anderen Eigentümer wurden seitens der Verwaltung nicht schriftlich informiert, zumindest liegen der Verwaltung keine Schreiben an die Beteiligten vor. Im Beschluss aus 2011 geht hervor, dass sich die ehemaligen Gemeinderatsmitglieder darauf geeinigt haben, abschließende Gespräche mit den Beteiligten durchzuführen. Die Verwaltung geht somit davon aus, dass mündliche Gespräche stattgefunden haben.  
Jedoch müssen bei einer Umstufung zwei Voraussetzungen zwingend erfüllt sein.
  • Einigung der bisherigen und des künftigen Straßenbaulastträger über die Umstufung.
  • Von allen Beteiligten liegt eine Einwilligung zur Umstufung vor (unterschriebene Umstufungsvereinbarung)
  • Anzeige der geplanten Umstufung bei der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde (LRA), ohne dass diese
Erinnerung (Einwände) gegen die Umstufung erhebt.  
  • Wurde mit Schreiben vom 24.05.2011 erledigt. Das Landratsamt hat keine Erinnerung erhoben (Schreiben vom 22.08.2011)
Alle zwei Voraussetzungen liegen vor, womit hier kein Verfahrensverstoß vorliegt. 
Zudem wurde die Umstufungsverfügung nachweislich ortsüblich bekanntgegeben. Es ist damit nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte über das Inkrafttreten informiert wird. 

Die Abstufung des beschränkt öffentlichen Weges zum nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg war rechtmäßig, da die Voraussetzung (Änderung der Verkehrsbedeutung) sowie die Verfahrensvoraussetzungen (Einigung und Anzeige beim LRA) vorliegen. 
Jedoch hätte die Gemeinde Ramerberg die Unterhaltskosten nicht unentgeltlich übernehmen dürfen. 

Seitens der Verwaltung wird eine Kündigung der Vereinbarungen, welche mit den Beteiligten der Fl. Nrn. 62/2, 62/17, 539, 546/2 geschlossen wurden, empfohlen. Durch die Kündigung ist der Beteiligte für den Unterhalt des Weges wieder selbst verantwortlich. Die Umstufungsverfügung wurde am 01.09.2011 wirksam. 
Somit müsste die Gemeinde Ramerberg die Vereinbarung bis spätestens 31.05.2023 (3 Monate vorher) schriftlich kündigen, ansonsten würde sich die Vereinbarung um ein weiteres Jahr verlängern. 

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt, die Vereinbarung über die Reglung der Unterhaltungsarbeiten für den öffentlich Feld- und Waldweg Nr. 42 „Kronwinkler Weges“ zu kündigen. Die Eigentümer der Fl. Nrn. 62/2, 62/17, 539, 546/2 der Gemarkung Ramerberg sind somit für den Unterhalt des Weges wieder selbst verantwortlich. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Vereinbarung fristgemäß zu kündigen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.06.2023 11:51 Uhr