Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.-Nr. 2430/3, Gemarkung Mittelneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 29.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 29.08.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage

Fl.-Nr.:        2430/3, Gemarkung Mittelneufnach

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurde die Planung im Gemeinderat am 18.07.2022
behandelt; die Entscheidung über den Antrag wurde vertagt.
Zwischenzeitlich wurde die Planung hinsichtlich der Geländemodellierung verändert und die
Beibehaltung des natürlichen Geländes nach Möglichkeit berücksichtigt.
 
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Im Riedle“ in 
einem Allgemeinen Wohngebiet. Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen 
Einfamilienhauses (Haustyp 3 – Erdgeschoss mit Obergeschoss) mit
Doppelgarage und Einliegerwohnung. Das teilweise freiliegende Kellergeschoss ist nicht als
Vollgeschoss zu werten.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erforderlich.

  1. Festsetzung unter § 4.2 der Satzung – maximale Wandhöhe

Die Wandhöhe ist für den Haustyp H3 mit max. 6,50 m festgesetzt. 
Die max. Überschreitung der Wandhöhe (gemessen ab dem natürlichen Gelände) beträgt bei der südöstlichen Gebäudeecke 1,76 m.
Durch die Nutzung des Untergeschosses für die Einliegerwohnung sind auf der Ostseite des Gebäudes im Terrassen- und Zugangsbereich zusätzliche Abgrabungen bis zu 1 m erforderlich. 

Definition Wandhöhe: Maß an Außenkante konstruktiver Außenwand von OK Gelände bis OK Dachhaut.

  1. Festsetzung unter § 4.3 der Satzung – Fixierung der Gebäudelage

Die Oberkante FFB EG, gemessen an der höchstgelegenen Gebäudeecke, darf maximal 50 cm über dem natürlichen Gelände liegen, dabei maximal 15 cm über der Straßenhinterkante, gemessen in Gebäudeachse zur Erschließungsstraße.

Die festgesetzte Höhe über Hinterkante der Straße zu FFB wird um 2 cm überschritten.

  1. Festsetzung unter 4.3 – Firstausrichtung über die Längsrichtung des Gebäudes

Der Garagenfirst verläuft nicht über die Längsrichtung.



Begründung zu den beantragten Befreiungen 1 – 3

Aufgrund des Straßengefälles in Richtung Baugrundstück wurde die max. zulässige Höhenlage der Garage ausgereizt, damit bei starken Niederschlägen die Gefahr eines Wassereintritts in das Gebäude verhindert wird. Der Fußbodenaufbau im Haus beträgt ca. 17 cm. Zwischen Garage und Haus gibt es einen direkten Zugang. Damit trotzdem die Bodenplatten / Decken auf gleicher Höhe gebaut werden können, wird die max. zulässige Höhe des FFB um 2 cm überschritten.
Der Garagenfirst läuft nicht über die Längsrichtung, weil sonst das Regenwasser zum Haus hin
Geleitet wird.
Wegen des starken Gefälles kann die max. zulässige Wandhöhe von 6,50 m nicht eingehalten 
werden.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende erläutert das geplante Bauvorhaben anhand der Planunterlagen sowie die Abgrabungen und Anböschungen am Grundstück.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2022 08:52 Uhr