Bauvorhaben: Genehmigung eines Wochenendhauses
Fl.-Nr.: 75, Gemarkung Habertsweiler
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Bärenbachweg“ in Habertsweiler (Rechtskraft 12.10.2018) in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet.
Der nördliche und östliche Randbereich des Planbereiches ist auf einer Breite von 5,0 m als Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt.
Das Wochenendhaus mit einer Grundfläche von ca. 24 m² ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes als Bestand erfasst und liegt überwiegend außerhalb der Baugrenze.
Auf der Ostseite des Gebäudes soll zusätzlich eine 11,4 m² große überdachte Terrasse mit befestigter Zuwegung zur Erschließungsstraße angebaut werden; ein Stellplatz ist an der südlichen Grundstücksgrenze vorgesehen.
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragt der Bauherr die Genehmigung des Bauvorhabens.
Hierfür werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Lage des Wochenendhauses teilweise im östlichen Pflanzstreifen
Das Wochenendhaus samt Freiflächen wurde teilweise im Pflanzstreifen der privaten Grünfläche errichtet.
Begründung des Antragstellers:
Das Wochenendhaus wurde als vorgefertigtes Gartenhaus gekauft und errichtet, bevor der Bebauungsplan 2018 aufgestellt wurde.
Die überbaute Fläche wird vom Bauherrn nachträglich als Ersatz geschaffen.
- Überschreitung der östlichen Baugrenze durch Wochenendhaus und Stellplatz
Festsetzung unter Nr. 3.3 der Satzung – Baugrenzen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt.
Stellplätze, Garagen, Carports sowie untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Sowohl das Wochenendhaus als auch der Stellplatz überschreitet teilweise die östliche Baugrenze.
Begründung des Antragstellers:
Das Wochenendhaus wurde außerhalb der Baugrenze errichtet. Es wurde als vorgefertigtes Gartenhaus gekauft und erstellt, bevor der Bebauungsplan 2018 aufgestellt wurde.
- Abweichung der Dachneigung
Gem. der Satzung Nr. 5.1 sind bei Hauptgebäuden ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° bis 48° zulässig.
Das Wochenendhaus weist eine Dachneigung von 27°- 34° auf.
Begründung des Antragstellers:
Das Wochenendhaus wurde als vorgefertigtes Gartenhaus gekauft und errichtet, bevor der Bebauungsplan 2018 aufgestellt wurde.