Formlose Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses, Fl.-Nr. 1/15, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 28.07.2020 ö 5.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses

Fl.-Nr.:                                1/15, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Die formlose Bauvoranfrage wurde erstmals in der Sitzung am 30.06.2020 im Bau- und Umweltausschuss behandelt.

Zur Umsetzung der am 30.06.2020 vorgelegten Planung wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Überschreitung der max. Traufhöhe von 6,25 m auf der Hangunterseite um 1,14 m (Traufhöhe am Bezugspunkt 7,39 m)

Beschluss:        Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,49 m überschritten werden.
Hinweis: (Eine entsprechende Befreiung wurde innerhalb dieses Baugebietes bereits erteilt).


  1. Überschreitung des maximalen Dachüberstandes an der Traufseite hangoberseitig um 0,7 m (Dachüberstand 1,50 m)

Gem. Nr. 7.7 der Satzung sind folgende Dachüberstände maximal zulässig:
Am Giebel:                0,70 m
An der Traufe                0,80 m

Beschluss:        Der Dachüberstand an der Traufseite hangoberseitig darf nicht überschritten werden.


Die Antragsteller haben daraufhin die Planung geändert, folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird nun beantragt:

  1. Überschreitung der max. Traufhöhe von 6,25 m auf der Hangunterseite um 0,69 m
(Traufhöhe am Bezugspunkt 6,94 m)

Definition TH gem. Satzung Nr. 6.2
„Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut, gemessen vom untersten Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit dem Gelände.



Begründung: Das Baugrundstück weist ein sehr starkes Gefälle auf. Allein im Bereich des Gebäudes gibt es einen Höhenunterschied von 1,90 m.

Hinweis der Verwaltung:
Im Bebauungsplangebiet wurde bisher bei einem Bauvorhaben eine Befreiung der max. zulässigen Traufhöhe um zusätzlich 0,49 m erteilt.
 

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat bestätigt die Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses. Im Hinblick auf das Baugebiet „Östlich des Kindergartens“ und aufgrund der Gleichberechtigung wird der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Traufhöhe von 0,69 m nicht entsprochen. Außerdem könnten durch eine andere Planung die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt eine Befreiung von der maximalen Traufhöhe gem. Nr. 6.2 der Satzung in Aussicht.
Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,69 m überschritten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 2

Der Gemeinderat stellt eine Befreiung von der maximalen Traufhöhe gem. Nr. 6.2 der Satzung in Aussicht.
Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,49 m überschritten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2020 09:33 Uhr