Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderat Langenneufnach, 28.07.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses
Fl.-Nr.: 1/15, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Die formlose Bauvoranfrage wurde erstmals in der Sitzung am 30.06.2020 im Bau- und Umweltausschuss behandelt.
Zur Umsetzung der am 30.06.2020 vorgelegten Planung wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Überschreitung der max. Traufhöhe von 6,25 m auf der Hangunterseite um 1,14 m (Traufhöhe am Bezugspunkt 7,39 m)
Beschluss: Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,49 m überschritten werden.
Hinweis: (Eine entsprechende Befreiung wurde innerhalb dieses Baugebietes bereits erteilt).
- Überschreitung des maximalen Dachüberstandes an der Traufseite hangoberseitig um 0,7 m (Dachüberstand 1,50 m)
Gem. Nr. 7.7 der Satzung sind folgende Dachüberstände maximal zulässig:
Am Giebel: 0,70 m
An der Traufe 0,80 m
Beschluss: Der Dachüberstand an der Traufseite hangoberseitig darf nicht überschritten werden.
Die Antragsteller haben daraufhin die Planung geändert, folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird nun beantragt:
- Überschreitung der max. Traufhöhe von 6,25 m auf der Hangunterseite um 0,69 m
(Traufhöhe am Bezugspunkt 6,94 m)
Definition TH gem. Satzung Nr. 6.2
„Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut, gemessen vom untersten Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit dem Gelände.
Begründung: Das Baugrundstück weist ein sehr starkes Gefälle auf. Allein im Bereich des Gebäudes gibt es einen Höhenunterschied von 1,90 m.
Hinweis der Verwaltung:
Im Bebauungsplangebiet wurde bisher bei einem Bauvorhaben eine Befreiung der max. zulässigen Traufhöhe um zusätzlich 0,49 m erteilt.
Diskussionsverlauf
Der Gemeinderat bestätigt die Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses. Im Hinblick auf das Baugebiet „Östlich des Kindergartens“ und aufgrund der Gleichberechtigung wird der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Traufhöhe von 0,69 m nicht entsprochen. Außerdem könnten durch eine andere Planung die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Beschluss 1
Der Gemeinderat stellt eine Befreiung von der maximalen Traufhöhe gem. Nr. 6.2 der Satzung in Aussicht.
Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,69 m überschritten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt
Beschluss 2
Der Gemeinderat stellt eine Befreiung von der maximalen Traufhöhe gem. Nr. 6.2 der Satzung in Aussicht.
Die max. zulässige Traufhöhe darf um 0,49 m überschritten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.09.2020 09:33 Uhr