Neubau eines Bürogebäudes - Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Fl.-Nr. 1220/14, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 14.12.2021 ö 7.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Bürogebäudes mit Halle – Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Fl.-Nr.:        1220/14, Gemarkung Langenneufnach

Der Bauantrag wurde bereits auf der Gemeinderatssitzung vom 12.10.2021 behandelt und das 
gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden vom Antragsteller noch folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Hohenlicht II“ beantragt:

  1. Plateauhöhe

Für das maßgebliche Baufeld Nr. 03 ist gem. Planzeichnung eine Plateauhöhe von 520,5 müNN festgesetzt.
Beantragt wird eine Plateauhöhe von 521,00 müNN.

Begründung:        
Die Erhöhung des Plateaus um 0,50 m ist aufgrund des großen Gebäudekomplexes und des notwendigen Betriebshofes erforderlich.
Bessere Anbindung / Rampe mit flacherer Zufahrt von der Erschließungsstraße, vor allem für den Schwerlastverkehr (z.B. Transport Bagger).

  1. Fertigfußbodenhöhe

Gem. der Satzung sind sämtliche Gebäude max. 20 cm über den festgelegten Geländeplateauhöhen mit den EG-Höhen (FFB) festgeschrieben.
Beantragt wird die Fertigfußbodenhöhe statt 520;70 müNN auf 521,00 müNN. 

Begründung:
Aufgrund des großen Gebäudekomplexes und des notwendigen Betriebshofes.
Bessere Anbindung / Rampe mit flacherer Zufahrt von der Erschließungsstraße, vor allem für den Schwerlastverkehr (z.B. Transport Bagger).

  1. Traufhöhe / Attikahöhe

Gem. der Satzung darf die zulässige Traufhöhe max. 7,0 m über der jeweils festgelegten Geländeplateauhöhe betragen. Beantragt wird eine Attikahöhe von 7,75 m.

Begründung:
Die Erhöhung ist aufgrund der Fahrzeughalle und des zweigeschossigen Bürogebäudes erforderlich.



Hinweis: Gem. Nr. 4.4 der Satzung darf die zulässige Firsthöhe max. 12,0 m über der jeweils festgelegten Geländeplateauhöhe betragen. Im vorliegenden Fall wäre eine Firsthöhe von 532,5 müNN max. zulässig.

Diskussionsverlauf

Auf Anfrage teilt der Vorsitzende mit, dass die Nachbarn durch den Bauherrn über die Befreiungen zu den Festsetzungen informiert wurden. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Manfred Mayr nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Datenstand vom 12.01.2022 09:54 Uhr