Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein schreibt folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung:
1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht
nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- entfällt –
2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
- entfällt –
3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
- entfällt –
4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
4.1 Grundwasser/ Trinkwasserschutzgebiet Brunnen „Tengling“
Mit den Ausführungen unter Punkt C. Textliche Festsetzungen, Nr. 11 besteht Einverständnis.
In der Begründung zur Bebauungsplanänderung werden unter Nr. 9 die Thematik des druckhaften Grundwassers korrekt dargelegt und im Bebauungsplan unter Punkt C.
Textliche Festsetzungen, Nr. 11 zum Schutz des Grundwassers sowie der Bebauung wurden formuliert und sind einzuhalten.
4.2 Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
4.2.1 Starkniederschläge
Unter Punkt D. Textliche Hinweise, Nr. 2 ist auf die Thematik Starkregenereignisse und wild abfließendes Oberflächenwasser eingegangen. Ob und wie weit die empfohlenen baulichen Schutzmaßnahmen ausreichend wirksam sind, kann von uns im Rahmen dieser Stellungnahme und mit den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt bei der Gemeinde bzw. bei den Planern und den Bauherren.
4.2.2 Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
4.3 Abwasserentsorgung
Das vorgesehene Baugebiet ist im Trennsystem zu erschließen (vgl. § 55, Abs. 2
WHG).
4.3.1 Schmutzwasser
Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen (Kanalisation, Mischwasserbehandlungsanlagen, Kläranlage) sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zuständigkeit durch die Gemeinde zu überprüfen.
4.3.2 Niederschlagswasser
Mit den Festlegungen zur Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers (Punkt C. Textliche Festsetzungen, Nr. 12 sowie Punkt D. Textliche Hinweise, Nrn. 3 und 4) besteht Einverständnis.
4.4 Altlastenverdachtsflächen
Mit den Ausführungen unter Punkt D. Textliche Hinweise, Nr. 5 besteht Einverständnis.
Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 -
Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
gez.“