Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 29.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 29.06.2017 ö beschließend 10.2.4

Sachverhalt

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Bereich Landwirtschaft; Schreiben vom 09.05.2017

Frau Reuter schreibt Folgendes:

„Westlich und südlich des Planungsgebietes befinden sich aktive tierhaltende Betreibe. Wenn auch das Planungsgebiet als MD dargestellt wird, ist es durch die geplante Nutzung mit reiner Wohnbebauung von Gebietscharakter als WA einzustufen.

Das angeführte Gutachten schließt zwar schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen nach derzeitigem rechtlichem Stand aus, jedoch wird die TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) derzeit überarbeitet und soll bis zum Ende dieser Legislaturperiode erschienen. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Immissionsschutzregelungen vor, was zukünftig zu Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Betriebe führen kann.

Da die Entwicklungsfähigkeit und ungehinderte Weiterbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht sichergestellt ist, ist die Planung aus landwirtschaftlicher Sicht abzulehnen.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Bedenken können nicht geteilt werden, da man das Plangebiet als Gesamtes betrachten muss. Bei der gegenständlichen Planung handelt es sich lediglich um eine Erweiterung des Plangebiets und um keinen gesonderten Bebauungsplan. Im Bereich Gessenhausen sind mehrere Landwirte vorhanden, sodass der Gebietstyp Dorfgebiet gerechtfertigt ist. Da die künftigen Immissionsschutzregelungen derzeit noch nicht gelten, sind die derzeitigen Vorschriften anzuwenden. Nach dem vorliegenden Gutachten werden die Landwirte nicht beeinträchtigt. Außerdem ist in einem Dorfgebiet nach BauNVO auf die Belange der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und ihre Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Damit werden bestehende Betriebe gegen unzulässige Einschränkungen abgesichert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2019 15:00 Uhr