Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 14.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 14.09.2017 ö beschließend 8.2.6

Sachverhalt

  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Schreiben vom 11.08.2017

Herr Stettwieser schreibt Folgendes:

„Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1         Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen.

- entfällt –

2         Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands

- entfällt –

3        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

- entfällt –

4        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1         Grundwasser/ Wasserversorgung

       4.1.1 Grundwasser

Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln.

Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung

Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sicherzustellen.
Der Versorgungsträger ist zum Vorhaben zu hören.


4.2        Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation

4.2.1 Oberflächengewässer
       Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

4.2.2 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schmutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlammes gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

4.3        Abwasserentsorgung

       4.3.1 Schmutzwasser
Der Ortsteil „Haus“ ist – unserer Kenntnis nach – nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen.

Gemäß den Ausführungen unter Nr. 7 (Erschließung) der Begründung zum Bebauungsplan soll mir der Ausweisung des Gewerbegebietes hier ein öffentlicher Kanalanschluss hergestellt und somit das anfallende Schmutzwasser zentral entsorgt werden.
Dabei ist ein Trennsystem vorzusehen (vgl. § 55, Abs. 2 WHG).
Hinweis: Mit dem Anschluss des geplanten Gewerbegebietes sollte auch die bestehende Bebauung des Ortsteils Haus mit erschlossen und an die Kläranlage angeschlossen werden.

       4.3.2 Niederschlagswasser
Im vorgelegten Planungsentwurf vom 26.06.2017 ist die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Behandlung und Ableitung des im Planungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers in den Textlichen Hinweisen unter Punkt 4. (Niederschlagswasser) dargestellt. Das Niederschlagswasser soll hier grundsätzlich in den Untergrund geleitet werden.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergeben sich bei der hier geplanten Niederschlagswasserbeseitigung keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.

Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen (Erschließungsstraße).

Es wird gebeten, die Entwässerungsplanung für die öffentlichen Flächen zeitnah mit uns abzustimmen.

Die konkrete Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Ziele und Vorgaben bitten wir in den weiteren Verfahrens- und Planungsschritten (Ausführungsplanungen, Baumaßnahmen) sicherzustellen.

4.4        Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.

Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.

Befinde sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsfläche, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden- Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.

Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.

Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit und SG 4.16 – Wasserrecht) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.““

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Grundwasser/Wasserversorgung
Die Hinweise hinsichtlich des Grundwassers werden zu Kenntnis genommen. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Wasserversorgung der Achengruppe beteiligt. Diese signalisierte, dass das Plangebiet mit Trinkwasser versorgt werden kann.
Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation
Der Bebauungsplanentwurf ist dahingehend zu ändern, dass sich Bauwerber vor anfallenden Niederschlagswasser sowie Hangwasser durch entsprechende bauliche Maßnahmen zur Verhinderung von Vernässung oder Feuchteschäden selbst schützen müssen. Auch im Rahmen der Erschließungsplanung sind Maßnahmen zu ergreifen, damit für Ober- bzw. Unterlieger keine nachteiligen Auswirkungen durch wild abfließendes Oberflächenwassers entstehen.
Abwasserbeseitigung
Die Hinweise zur Abwasserbeseitigung werden beachtet.
Altlastenverdachtsflächen
Hinsichtlich der angesprochenen Altlasten und altlastenverdächtige Flächen wurde die Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz des Landratsamtes Traunstein beteiligt. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2019 15:04 Uhr