Antrag auf Vorbescheid von Mark Hasanaj zum Umbau und zur Erweiterung durch Teilaufstockung des best. Betriebsgebäudes zur Nutzung als Boardinghaus mit 8 Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 339/1 der Gemarkung Waging a. See (Am Höllenbach 16)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 03.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.04.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Herr Mark Hasanaj beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung durch Teilaufstockung des bestehenden Betriebsgebäudes zur Nutzung als Boardinghaus mit acht Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 399/1 der Gemarkung Waging a. See (Am Höllenbach 16) im Rahmen einer Voranfrage zu klären. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Mischgebiet Am Höllenbach“. Eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nicht möglich, weil nicht alle Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Gebäudehöhe wird im Bebauungsplan mit maximal 7,5 m festgesetzt. Durch die geplante Teilaufstockung wäre das Gebäude 9,15 m hoch. Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Marktgemeinde Waging a. See schreibt vor, dass bei Schaffung von Wohnungen eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen eingerichtet werden muss. Hier müssten 29 Stellplätze errichtet werden, geplant sind jedoch nur 23 Stellplätze. Dementsprechend müsste ein Ablösungsvertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen werden. Zu klären ist im Rahmen der Voranfrage vom Kreisbauamt, ob das Boardinghaus so wie in der Nutzungsbeschreibung des Antrages (siehe Anlage) dargestellt als Gewerbebetrieb anerkannt werden kann und somit von der Nutzungsart, eine Ansiedlung im festgesetzten Gewerbegebiet möglich sei. Eine reine Wohnnutzung (Ausnahme sog. „Betriebsleiterwohnungen“) oder ein „klassischer“ Beherbergungsbetrieb (Zimmer oder Ferienwohnungen für Touristen) wären hier nicht zulässig. Außerdem sind die immissionsschutzrechtlichen Belange im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die Nachbarn sollen laut Antragsteller erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt werden.



Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage erklärt Bauamtsleiter Grill den Unterschied zwischen einem Boardinghaus und Ferienwohnungen. Bei einem Boardinghaus stehe nicht die Erholung an erster Stelle, es sei eher ins Gewerbe einzuordnen. Die Wohnungen würden über eine kurze Zeit von Geschäftsreisenden, Monteuren etc. bewohnt werden. Gemeinderat Schwangler gibt die vom Bebauungsplan abweichende Gebäudehöhe zu Bedenken. Auch aufgrund der fehlenden Stellplätze könnte man dem Bauvorhaben nicht zustimmen. Eher könnte sich GR Schwangler den Umbau des ersten Obergeschosses in ein Boardinghaus vorstellen, da somit kein Problem mehr mit der Höhe und den fehlenden Stellplätzen bestehen würde. GR’in Rehrl bemerkte zudem, dass die geplanten Wohnungen für die angedachte Nutzung zu groß wären. GR Lamminger sah das Vorhaben dagegen als Chance um zusätzliche Wohnmöglichkeiten zu schaffen. Durch die Verwirklichung des Vorhabens können Geschäftsreisende auf das Boardinghaus ausweichen, dadurch wären die Ferienwohnungen entlastet und es könnten mehr Touristen aufgenommen werden. Zudem führt das Vorhaben zu keinem weiteren Flächenverbrauch.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt; der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Gebäudehöhe wird zugestimmt. Über die fehlenden Stellplätze ist mit dem Bauherrn ein Ablösungsvertrag im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.08.2019 11:07 Uhr