Antrag auf Baugenehmigung von Frau Bettina Manthei und Herrn Michael Manthei zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2148/9 der Gemarkung Taching a. See (An der Leiten 6)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 25.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 25.07.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Eheleute Manthei beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2148/9 der Gemarkung Taching a. See (An der Leiten 6). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tachinger Feld“. Eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nicht zustimmungsfähig, weil nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Antragsteller beantragen deshalb ein Baugenehmigungsverfahren, wobei um Zustimmung zu folgender Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gebeten wird:

  • Überschreitung der max. zulässigen Oberkante Rohdecke EG (492,50 m üNN) um 20 cm (492,70 m üNN).

Die beantragte Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes wird wie folgt begründet:

„Die Bauherren beabsichtigen auf dem o.g. Baugrundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Grundstück ist hanglagig und verwunden. Der Bebauungsplan legt die Fußbodenhöhe fest.

Die Befreiung betrifft die Festlegung zur Oberkante der Rohdecke. Diese ist fix festgelegt und darf um 50 cm überschritten werden. Trotz dieser ausgenutzten Überschreitung liegt der fertige Fußboden im Erdgeschoss noch unterhalb der Rückstauebene, somit darf das Schmutzwasser nicht mehr im Freispiegel ohne zusätzliche Sicherungseinrichtungen (z.B. Hebeanlage) entwässert werden. Der Hausanschlussschacht befindet sich in der Grundstückszufahrt direkt neben der Erschließungsstraße, der Deckel kann daher nicht abgesenkt werden. Das geplante Gelände wird bis 30 cm unter OK Rohdecke angefüllt, darf aber auch bis OK Fertigboden gehen. Die bestehende Differenz von 45 cm wird nicht ausgenutzt. Die zulässige seitliche Wandhöhe von 6,40 m wird auch um 45 cm unterschritten, das Grundstück verträgt diese Anhebung ebenfalls.

Aus den vorgenannten Gründen wird die Befreiung von den o.g. Festsetzungen beantragt.“

       Würdigung der Verwaltung:

Gemäß Auskunft der gemeindlichen Bautechnik ist es nicht ungewöhnlich, dass der Erdgeschossfußboden eines Gebäudes tiefer liegt als die Deckelhöhe des Kanal-Hausanschlussschachtes. Im vorliegenden Fall weist der Kanal-Hausanschlussschacht eine Sohlhöhe von 490,17 m üNN und eine Deckelhöhe von 492,67 m üNN auf.
Da die beantragte Überschreitung der Oberkante Rohdecke (492,70 üNN) mit 20 cm geringfügig ist, liegt es im Ermessen des Gemeinderates, ob die Befreiung erteilt werden soll.


Alle angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift auf den Planunterlagen zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Befreiungsantrag zur Kenntnis. Der Erteilung einer Befreiung wegen der Überschreitung der max. zulässigen Oberkante Rohdecke (492,70 m üNN statt max. 492,50 m üNN) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 10:42 Uhr