Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 21.05.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 25.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 25.07.2019 ö beschließend 6.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

Wasserschutzgebiete:

Anmerkung zu Buchstabe D) Textliche Hinweise Nr. 3 Niederschlagswasser:

Die Versickerung von gesammeltem Dachflächenwasser ist laut Wasserschutzgebietsverordnung in der Zone III B des Wasserschutzgebiets nicht verboten (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 4.6 der Wasserschutzgebietsverordnung). Jede Versickerung anderer Art ist dagegen verboten und bedarf einer wasserrechtlichen Befreiung gem. § 52 Wasserhaushaltsgesetz.
Nr. 3 Abs. 1 der Textlichen Hinweise sollte so abgeändert werden, dass jede andere Art von Versickerung gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung verboten ist.
Die Wasserschutzgebietsverordnung verbietet die gesammelte Versickerung von Niederschlagswasser von Straßenflächen (s.o.). Maßnahmen nach RiStWag (z. B. Ausleitung von Straßenabwasser aus dem Schutzgebiet) können nur bei der Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen gefordert werden (siehe § 3 Abs 1 Nr. 5.1 der WSG-VO), nicht jedoch bei bereits bestehenden Straßen. Nr. 3 Abs. 2 der Textlichen Hinweise ist deshalb konkreter zu fassen.

Niederschlagswasserbeseitigung:

Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) gilt innerhalb von Wasserschutzgebieten nicht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist deshalb erforderlich. Der Antrag ist beim LRA Traunstein, Wasserrecht einzureichen.
. . .
Mit freundlichen Grüßen
Speigl“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die textlichen Hinweise sind wie folgt zu ändern:
  • Der letzte Halbsatz in Ziffer 3 Absatz 1 („..jede Art von Versickerung ist gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung verboten.“) ist zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: „Jede Versickerung anderer Art ist dagegen verboten und bedarf einer wasserrechtlichen Befreiung gemäß § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes.“
  • Ziffer 3 Absatz 2 ist wie folgt neu zu fassen: „Die Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen einschließlich der Versickerung von Niederschlagswasser aus diesen Flächen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 51 der Wasserschutzgebietsverordnung verboten und bedarf gegebenenfalls einer wasserrechtlichen Befreiung gemäß § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dies betrifft nicht die bereits bestehenden Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsflächen im Geltungsbereich.
  • Bei Ziffer 3 Absatz 3 ist folgender Satz zu ergänzen: „Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dort aufgezählten Voraussetzungen für erlaubnisfreie Versickerungen gilt innerhalb von Wasserschutzgebieten nicht.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 10:42 Uhr