Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.11.2022 ö 6.5

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Brandschutzdienststelle Landkreis Regen“ vom 24.06.2022, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.

Stellungnahme des Landratsamt Regen, Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 24.06.2022:

  1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr:
Bezeichnung der örtlich zuständigen Feuerwehr: Feuerwehr Viechtach  
Ausrüstung: KdoW, HLF 10, LF 16/12, TLF 20/40-SL DLA (K) 23-12, RW, V-Lkw, MTW
Personalstärke: ca. 50 Aktive  
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr ca. 1,0km 
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.  

  1. Löschwasserversorgung:
Bebauungsplan Punkt 
Stellungnahme:  
Nach Merkblatt DVGW-W405 ist für die Grundversorgung mit Löschwasser des im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes eine Löschwassermenge von mindestens 96 m³/h für die Grundversorgung über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Grundversorgung mit Löschwasser muss entsprechend den Angaben im B-Plan sichergestellt sein. Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen und sind nach Möglichkeit als Oberflurhydranten auszuführen, dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.
Für die Teilflächen, die unter die Aufhebung fallen, muss auch die Grundversorgung mit Löschwasser nicht sichergestellt sein.
Rechtsgrundlage: 
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB

  1. Zufahrt:
Bebauungsplan Punkt
Stellungnahme:  
Die Zufahrten zur vorhandenen Bebauung müssen so ausgeführt sein, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18, 5 m zügig befahren werden können.
Die erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nach DIN 14090 müssen vorhanden sein und dürfen nicht durch Bepflanzungen oder betriebliche Einflüsse beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage: 
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Weitere Anmerkungen:  

  1. Bebauung:
Bebauungsplan Punkt
Stellungnahme:
Die vorhandene Bebauung muss so auszuführt sein, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorgaben der BayBO einzuhalten.
Rechtsrundlage: 
Art. 12 BayBO  

  1. Sicherheitsabstände:
Bebauungsplan Punkt:
Stellungnahme:
Die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen Gebäuden und Freileitungen – soweit vorhanden- nach VDE 0132 sind auch hinsichtlich daraus entstehender Gefahren bei Feuerwehreinsätzen unbedingt einzuhalten. Die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen Gebäuden und Gasversorgungsanlagen – soweit vorhanden sind auch hinsichtlich daraus entstehender Gefahren bei Feuerwehreinsätzen unbedingt einzuhalten.
Rechtsgrundlage: 
§ 9 Abs 1 BauGB, Art. 12 BayBO

  1. Notrufmöglichkeit:
Bebauungsplan Punkt 4.4.7 
Stellungnahme:  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss eine ausreichende Möglichkeit zum Absetzen eines Notrufes sichergestellt sein.   
Dies kann durch ausreichende Mobiltelefonversorgung oder durch ein Notruftelefon im Bereich der PV-Anlage sichergestellt werden.  
Rechtsgrundlage: 
§ 1 Abs. 5 BauGB

  1. Anhörung im Einzelfall:
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen selbstverständlich einzuhalten.
Eine regelmäßige Feuerbeschau gemäß § 3 FBV für die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist durch die Stadt Viechtach sicherzustellen.
Grundsätzlich bleibt Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 08:30 Uhr