Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 9.6

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eingearbeitet worden. Auch ist das Gutachten Bestandteil des Bebauungsplanes.
Unter Punkt 3.7 der Begründung wurden Auszüge aus dem Schalltechnischen Bericht beigefügt:
„Im schalltechnischen Bericht wurde eine Lärmkontingentierung gemäß der DIN 45691 /17/ durchgeführt, bei der den Teilflächen – unter Berücksichtigung möglicher Vorbelastung – maximal mögliche Emissionskontingente zugewiesen wurden, welche die Einhaltung der geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 /13/ bzw. der geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm /21/ an der umliegenden Wohnbebauung sicherstellen.
Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzel-baugenehmigungsverfahren oder bei Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN 45691 zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Wunsch vorzulegen.

Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm sind ebenfalls nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung von Tagesszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm), die „lauteste Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) sowie die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).
Anmerkungen:
Die festgelegte Höhe der einzelnen Lärmkontingente erfolgte aufgrund des Abstandes zu den maßgeblichen Immissionsorten im Umgriff der Planfläche sowie der Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte.
Im Stadtgebiet gibt es kein weiteres Gewerbegebiet bzw. keine Gewerbeflächen ohne Einschränkungen. Aus diesem Grund kann keine baugebietsüber-greifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durchgeführt werden.
Die den schalltechnischen Berechnungen und Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften, insbesondere DIN-Vorschriften, können bei der Stadt Viechtach zu den regulären Öffnungszeiten (telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen) eingesehen werden.

Stellungnahme des Landratsamts Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024:
„Zur Anhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird wie folgt Stellung genommen:
Es ist geplant ein eingeschränktes GE auszuweisen. Es muss deshalb in der Begründung oder im Umweltbericht abgehandelt werden, dass auf den angrenzenden GE-Flächen Parzellen ohne Einschränkungen vorhanden sind.
Eine schalltechnische Prüfung eines Fachgutachters muss aufzeigen, ob das GE e in Verbindung mit den rechtskräftigen Nachbarbebauungsplänen und Anlagengenehmigungen umgesetzt werden kann.
Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzustellen. Die genannte Einschränkung ist bisher nicht näher
erläutert. Es ist davon auszugehen, dass es sich um schalltechnische Beschränkungen und Maßnahmen zum Lärmschutz handeln wird, diese sind dann im Punkt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung zu nennen. Hieraus leiten sich die notwendigen Festsetzungen zum Schallschutz ab.
• Ein Lärmgutachten und entsprechende Ergänzungen in der Umweltprüfung sind erforderlich.
• Der Punkt Immissionsschutz in der Begründung muss unmittelbar auf die Ergebnisse der Umweltprüfung beziehen.
• Die Festsetzungen zum Schallschutz ergeben sich aus der Umweltprüfung (Maßnahmen zu Vermeidung und Verringerung).
Nachdem bereits in diesem Verfahrensschritt eine ausführliche Planung vorgelegt wurde, werden die Unterlagen vorgeprüft:
Der Umweltbericht deckt sich dabei weitgehend mit dem Umweltbericht im Flächennutzungsplan.
Im dortigen Verfahren wurden die erforderlichen Änderungen bereits abgehandelt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes
im Verfahren zur Deckblattänderung 23 verwiesen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr