Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Ausführungen unter 1. werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen unter 2. werden zur Kenntnis genommen.
Zu 3.:
Durch die geplante (verkehrliche) Erschließung über öffentliche Verkehrsflächen mit der Anbindung an die Prof-Hermann-Staudinger Straße werden die neu geplanten Baugrundstücke an das bestehende Infrastrukturnetz angebunden. Eine weitere Erschließung des bestehenden, benachbarten Gewerbegebietes ist durch die Planung nicht angedacht und wird auch durch Grünflächen mit bestehender und geplanter Eingrünung abgegrenzt. Der Geltungsbereich im Nordosten wurde im Vergleich zum Vorentwurf angepasst und zurückgenommen. Somit ist im nordöstlichen Bereich eine klare Abgrenzung zwischen den bestehenden und geplanten Bebauungsplänen vorhanden. Der neue Bebauungsplan grenzt direkt an den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes zum Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord an.
Zu 4.:
Der nördliche Teilbereich ist nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wurde im Zuge der Überarbeitung zum Entwurf an die Grenzen des rechtsgültigen Bebauungsplanes „GE Oberschlatzendorf-Nord“ mit den Deckblättern 1 und 2 angepasst. In der Begründung im Kapitel 2.4 „Rechtsgültige Bebauungspläne“ wurden Ausführungen zu den rechtsgültigen Bebauungsplänen ergänzt. Zusammenfassend ist zu sagen, dass durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes kleinere Teilbereiche der angrenzenden, rechtsgültigen Bebauungspläne im Süden überplant werden. Die Überplanung dieser südlichen Teilbereiche ist auf die Erschließungspla-nung dieses Bebauungsplanes zurückzuführen. Ohne diese Flächen und deren Überplanung ist die Erweiterung des Gewerbegebietes und vor allem die verkehrliche Erschließung der Baugrundstücke nicht möglich. Es sind Festsetzungen zu Anpflanzungen und zum Regenrückhaltebecken betroffen. Das Regenrückhaltebecken ist leicht versetzt an andere Stelle realisiert worden und tangiert mit der heutigen Lage diesen Bebauungsplan nicht. Bestehende Gehölzstrukturen sind grundsätzlich zum Erhalt festgesetzt worden.
Private Stellungnahme vom 22.03.2024:
In den beiden vorbezeichneten bauleitplanerischen Angelegenheiten zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die anwaltliche Vertretung der Gebrüder Kilger KG Lederfabrik an, die sich nach dem soeben mit Herrn Anton Kilger geführten Telefonat auch auf seine privaten Belange als Grundstückseigentümer bezieht.
Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB zur vorgezogenen Bürgerunterrichtung nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft zur von der Stadt Viechtach beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 23 und zur im Parallelverfahren vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung 14 wie folgt Stellung:
1.Die Lederfabrik Gebrüder Kilger KG ist innerhalb des Bebauungsplanumgriffs „Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord (Deckblatt 1 und 2)“ ansässig. Die Produktionsstätte befindet sich vornehmlich auf dem Grundstück Fl. Nr. 937 Gemarkung Viechtach und teilweise auf dem direkt anschließenden Grundstück FI.Nr. 936/1 der gleichen Gemarkung. Die Fabrik wird erschlossen über einen von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße abzweigenden „Stich“, der zunächst auf dem Grundstück FI.Nr, 925/3 Gemarkung Viechtach liegt und von einer inneren Fahrt Im Grundstück FLNr. 937 Gemarkung Viechtach fortgesetzt wird. Die Grundstücke FLNm. 937 und 936/1 je Gemarkung Viechtach stehen im Eigentum von Herrn Anton Kilger, das Grundstück FI.Nr. 925/3 Gemarkung Viechtach hingegen Im gemeinsamen Eigentum von Herrn Anton Kilger und der Eden Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG.
2. Gegen die Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Nord bestehen bei unserer Mandantschaft keine grundsätzlichen Bedenken, zumal auch das weitere, ebenfalls im Eigentum von Herrn Anton Kilger stehende Grundstück FI.Nr. 938 Gemarkung Viechtach einbezogen und als gewerblich nutzbare Fläche ausgewiesen werden soll.
3. Jedoch ist beim neuen Bebauungsplankonzept darauf zu achten, dass durch dessen vorgesehene Erschließung - wiederum abzweigend von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße, situiert im Bereich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke FI.Nrn. 1108 und 1109 je Gemarkung Schlatzendorf - keine zusätzlichen Erschließungskosten für das Areal der bestehenden Lederfabrik ausgelöst werden. Soweit durch diese vorgesehene neue Erschließungsanlage Kostenbeteiligungen der Anlieger ausgelöst werden, hat sich dies In Bezug auf unsere Mandantschaft ausschließlich auf das Grundstück FLNr. 938 Gemarkung Viechtach („Bauparzelle 3") zu beschränken. Ein etwaiger Erschließungsbeitrag darf zu Lasten unserer Mandantschaft nicht unter Einbeziehung des Areals der schon bestehenden Lederfabrik berechnet werden, die – wie einleitend ausgeführt - selbständig über einen Stich von der Prof, -Hermann-Staudinger-Straße erschlossen wird. Mit anderen Worten: eine Doppelerschließung der bestehenden Lederfabrik im Zuge der nunmehr von der Stadt Viechtach geplanten Gewerbegebietserweiterung ist zwingend zu vermeiden und würde von unserer Mandantschaft nicht hingenommen.
4. in Teilbereichen (sowohl im äußersten Süden wie auch im äußersten Norden) werden Über-schneidungen des Umgriffs des bestehenden Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Ober-schlatzendorf mit dem Umgriff des nunmehr vorgesehenen Erweiterungs-Bebauungsplans festgestellt, die einer entsprechenden Erläuterung bedürfen und vorerst vorsorglich von der Mandantschaft abgelehnt werden. Näheres hierzu kann im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgeführt werden.