Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 7.3

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 16.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Nachfolgend erhalten Sie die naturschutzfachliche Stellungnahme zur weiteren Verwendung.
1. Beschreibung des Vorhabens
Am südwestlichen Stadtrand von Viechtach soll das bestehende Gewerbegebiet durch das Deckblatt 4 zum Bebauungsplan „Riedbach West“ um ca. 1,7 ha erweitert werden. Im Parallelverfahren soll durch das Deckblatt 13 auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Derzeit handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen vor allem um mäßig extensive Wiesen und intensive Äcker.
2. Schutzgebiete
Ein Teilbereich des Deckblatts befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“. Dabei handelt es sich aber um die geplanten Ausgleichsflächen, somit stellt dies keinen Wiederspruch dar.
Sonstige Schutzgebiete oder anderweitig gesetzlich geschützte Flächen sind nicht unmittelbar von der Erweiterung des Gewerbegebiets betroffen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass durch das geplante Gewerbegebiet auch nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete und gesetzlich geschützten Flächen zu rechnen ist.
3. Eingriffsbeurteilung
Die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume gering sind, wird Seitens der Fachstelle nicht geteilt. Es handelt sich eben nicht nur um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern gemäß BNT-Einstufung zu einem Großenteil um mäßig extensive Wiesen, welche auf Grund ihrer mittleren Grünlandzahl und Ihrer extensiven Bewirtschaftung ein hohes Aufwertungspotenzial hätten. Des Weiteren wird mit einer GRZ von 0,7 ein Großteil der Flächen vollständig versiegelt. Es gehen Lebensräume mit mittlerer Wertigkeit verloren und die geplanten Ausgleichflächen können den Verlust zumindest nicht zeitgleich ersetzen. Die Zielerreichung wir zum Teil Jahrzehnte in Anspruch nehmen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie im Kapitel 5.3.4 „Arten und Lebensräume“ des Umweltberichtes des Bebauungsplanes beschrieben, wird das Planungsgebiet für dieses Schutzgut mit einer geringen und mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt bewertet. Neben einer floristischen Bewertung mittels Biotop- und Nutzungstypen werden dabei faunistische Belange und weitere wertgebende Merkmale wie Schutzgebiete u.a. betrachtet. Werden alle Aspekte zusammenfassen betrachtet, hat das Planungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 5.5 des Umweltbericht werden mögliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume beschrieben. Es folgt ein zusammenfassender Auszug aus diesem Kapitel:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für das Schutzgut gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“
Somit wird auf der einen Seite in potentielle Lebensräume durch das Planungsgebiet eingegriffen, auf der anderen Seite werden unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen im Planungsgebiet und der Eingriff über Ausgleichsflächen ausgeglichen. Ein zeitgleicher Ausgleich der Flächen kann unter diesen Bedingungen nicht gefordert werden und ist somit von untergeordnetem Belang. Da auch Lebensräume von mittlerer Bedeutung vorhanden sind und in diese eingegriffen wird, wird der Absatz folgendermaßen ergänzt und angepasst:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Arten und Lebensräume werden zusammenfassend als gering bis mittel eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen sowohl im Planungsgebiet des Gewerbegebietes als auch im Sinne des Ausgleiches des Eingriffs (Ausgleichsflächen) kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für dieses Schutzgut auf mittlerer bis langer Sicht gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen (von geringer bis mittlerer Bedeutung) verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“

„Daher muss, wie bereits in der vorherigen Stellungnahme geschrieben, ein sogenannter „Timelag“ abgezogen werden. Es besteht somit mit der Ausgleichsbilanzierung noch kein Einverständnis. Des Weiteren handelt es sich bei dem BNT G214 immer um ein gesetzlich geschütztes Biotop, dies ist entsprechend anzugeben (z.B. G214-GE6510). Für G214 mit Ausgangszustand Acker ist ein Wertpunkt auf Grund der langen Entwicklungszeit abzuziehen (Timelag). Des Weiteren muss beschrieben werden, wie die jeweiligen BNT hergestellt und gepflegt werden sollen. Für G214 ist die Herstellung und Pflege in den Festsetzungen des B-Plans enthalten und fehlt nur im Umweltbericht. Hierzu ist festzuhalten, dass für eine gezielte Artanreicherung der derzeitigen G211 Fläche in Anbetracht des geplanten Zielzustands nur eine Mähgutübertragung von geeigneten Spenderflächen in Frage kommt. Regiosaatgut und v.a. ein Gräseranteil von 70% sind kontraproduktiv. Auch für die Herstellung der derzeitigen Ackerfläche ist eine Mähgutübertragung zumindest zu bevorzugen. Artenreiche Flachlandmähwiesen benötigen i.d.R. dauerhaft eine 2-malige Mahd. Auf 5-20% der Fläche sollen nach der Aushagerung jährlich wechselnde Brachestreifen belassen werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Den Ausführungen zur Ausgleichsfläche mit Zielbiotop und Maßnahmen wird gefolgt. In den Festsetzungen unter IV.,6.0 und im Umweltbericht in Kapitel 5.8.2 werden der Biotoptyp magere Flachlandmähwiese (FFH-LRT) und artenreiches Extensivgrünland mit dem Code G214-GU651U (vorher GE6510) als Entwicklungsziel ergänzt. Der „Timelag“ bezüglich des Ausgangszustandes der Ackerflächen wird in der Berechnung ergänzt und die Unterlagen werden diesbezüglich angepasst. Der Geltungsbereich der Ausgleichsflächen vergrößert sich um ca. 100m². Diese Änderung ist als marginal zu bewerten, da sich grundlegend an der Ausgleichsflächenplanung nichts ändert und somit wird auf eine erneute Auslegung und Beteiligung der untere Natutschutzbehörde verzichtet.
In den Festsetzungen unter IV.,6.0 haben sich folgende Anpassungen bei den Entwicklungsmaßnahmen ergeben:
„- im vierten Jahr: flache Ackerung der Fläche und Ansaat der Fläche mit Saatgut aus Mahdgutübertragung von geeigneten, evtl. in der Nähe befindlichen Spenderflächen (in Abspache mit der Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und UNB Regen)“
Dabei wird die Verwendung von Regiosaatgut gestrichen, da dieses nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht zur Erreichung des Zielzustandes führen kann.
„- 2-malige Mahd pro Jahr: 1.Schnitt nicht vor Mitte Juni
- auf ca. 10% der Fläche soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr.
Im Umweltbericht ist das Kapitel 5.8.2 mit den Anpassungen zum Zielbiotoptyp mit dem Code G214-GU651E sowie Entwicklungsbeschreibungen nach Ausgangszustand ergänzt worden:
Entwicklungsbeschreibung mit Maßnahmen zum Bestand „intensiv genutzte Ackerflächen“:
In den ersten drei Jahren sind zur ersten Ausmagerung der Fläche starkzehrende Pflanzenarten, z.B. Hafer anzubauen. Das Mäh- und Erntegutes ist von der Fläche zu entfernen. Bei der Entwicklung von unerwünschten Beikräutern sind zusätzlich Mahddurchgänge mit Schröpfschnitten durchzuführen. Im vierten Jahr ist eine flache Ackerung der Fläche und das Aufbringen von Saatgut aus geeigneten Spenderflächen mit artenreichem Extensivgrünland auszuführen. Dazu ist im Vorfeld die Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und die Untere Naturschutzbehörde zur Beratung hinzuzuziehen. Dabei soll der geeignete Zeitpunkt der Ackerung und dem Aufbringen des Saatgutes besprochen werden. Ein Schröpfschnitt zur Minderung der Entwicklung von unerwünschten Beikräuter wird wahrscheinlich durchzuführen sein. Auf ca. 10% der Fläche (ca. 300m²) soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr (Rück-zugs- und Überwinterungsorte für Insekten). In den weiteren Jahren ist die Entwicklung der Wiese zu beobachten. Entwickelt sich die Wiese nicht in Rich-tung des gewünschten Zielzustandes, sind weitere Mähgutübertragungen (mit Schröpfschnitten) durchzuführen. Entwickelt sich die Wiese in Richtung Zielzustand ist eine 2-malige Mahd durchzuführen. Nach Erreichung des Zielzustandes ist eine 2-malige Mahd im Jahr mit einem ersten Schnitt nicht vor Mitte Juni durchzuführen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind als Festsetzungen im Grünordnungsplan enthalten.
Entwicklungsbeschreibung mit Maßnahmen zum Bestand „extensiv genutztes artenarmes Grünland“:
In den ersten drei Jahren sind zur weiteren Ausmagerung der Fläche eine 2-3-malige Mahd durchzuführen (1.Mahd nicht vor Mitte Juni). Das Mäh- und Erntegutes ist von der Fläche zu entfernen. Bei der Entwicklung von unerwünschten Beikräutern sind zusätzlich Mahddurchgänge mit Schröpfschnitten durchzuführen. Im vierten oder fünften Jahr ist eine Prüfung der Wiese hinsichtlich der Artenzusammensetzung und des Entwicklungsstandes zum Zielbiotop durchzuführen. Wenn sich die Wiese nicht zum Zielzustand der Wiese entwickelt hat, ist im darauffolgenden Jahr eine flache Ackerung der Fläche und das Aufbringen von Saatgut aus geeigneten Spenderflächen mit artenreichem Extensivgrünland auszuführen.
Dazu ist im Vorfeld die Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und die Untere Naturschutzbehörde zur Beratung hinzuzuziehen. Dabei soll der geeignete Zeitpunkt der Ackerung und dem Aufbringen des Saatgutes besprochen wer-den. Ein Schröpfschnitt zur Minderung der Entwicklung von unerwünschten Beikräuter wird wahrscheinlich durchzuführen sein. Auf ca. 10% der Fläche (ca. 130m²) soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr (Rückzugs- und Überwinterungsorte für Insekten). In den weiteren Jahren ist die Entwicklung der Wiese zu beobachten. Entwickelt sich die Wiese nicht in Richtung des gewünschten Zielzustandes, sind weitere Mähgutübertragungen (mit Schröpfschnitten) durchzuführen. Entwickelt sich die Wiese in Richtung Zielzustand ist eine 2-malige Mahd durchzuführen. Nach Erreichung des Zielzu-standes ist eine 2-malige Mahd im Jahr mit einem ersten Schnitt nicht vor Mitte Juni durchzuführen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind als Festsetzungen im Grünordnungsplan enthalten.

„Für die geplanten Heckenpflanzungen ist die Herstellung und Pflege zu konkretisieren (u.a.: mind. 8 verschiedene Gehölzarten, Pflege auf max. 25 m Länge und max. 1/3 der Hecke, Bäume (Überhälter) belassen, Pflegeintervall im 15-Jährigen Turnus). Da Richtung Pfahl die Eingrünung von besonderer Bedeutung ist, sollte in der Hecke Nr. 2 auch ein deutlich höherer Baumanteil, d.h. mind. alle 10 m ein Baum festgesetzt werden. „

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Heckenanpflanzungen in den Festsetzungen werden nach den genannten Forderungen ergänzt. So werden die Festsetzungen unter II. 6.1.1 und 6.1.2 und IV., 1.0 dementsprechend angepasst. Auch die textlichen Festsetzungen unter IV., 1.0 werden mit der Thematik der „Auf Stock setzen“ der Heckenstrukturen ergänzt. Der Baumanteil wird von 5% auf 10% erhöht. Nach ersten Berechnungen sind bei der 5-reihigen Heckenstruktur ca. 450 Stück Sträucher und Bäume II.Ordnung zu pflanzen. Davon sind 10% als ca. 45 Bäume II.Ordnung in der mittleren Reihe zu pflanzen. Die Grenzabstände bei Baumpflanzungen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind unter V., Punkt 2 dargestellt und sind einzuhalten.


„4. Europäischer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Es liegen Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei. Für Fledermäuse wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Auf Seite 18 der Anlage zum Artenschutz liegt vermutlich ein Fehler vor, da das Tötungsverbot mit ja angekreuzt ist.
Unter dieser Annahme wird Seitens der Fachstelle davon ausgegangen, dass unter Beachtung der
geplanten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es liegt ein Fehler auf Seite 18 vor. Dieser wird behoben und die Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (saP) werden neu angehängt, d.h. die ergänzte saP wird Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung.

„5. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch einige Anpassungen bei der Eingriffsbeurteilung, bei der Ausgleichsbilanzierung sowie den Herstellungs- und Pflegemaßnahmen erforderlich. Sollten die o.g. Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine erheblichen Einwände gegen die Planung. Auf die naturschutzfachliche Stellungnahme zum Flächennutzungsplan wird verwiesen.
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Nachgang dieser eingereichten Stellungnahme gab es eine telefonische Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in diesen die Themen und Ergänzungen besprochen wurden. Wichtige Aspekte wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr