Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Staatliches Bauamt Passau - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 9.9

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatliches Bauamt Passau vom 01.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Unsere Belange werden von der gegenständlichen Bauleitplanung durch die St 2139 berührt, die die geplante Gewerbegebietserweiterung an deren Westseite zwischen den Stationen St 2139_300_0,860 und St 2139_300_1,050 begrenzt. Die Anbindung des Gebiets an die St 2139 ist über die Prof.-Hermann-Staudinger-Straße vorgesehen.
Mit den in der gegenständlichen Planung eingetragenen Baugrenzen wird die gesetzliche Anbauverbotszone von 20m zum Fahrbahnrand der St 2139 bereits eingehalten. Wir bitten zu beachten, dass die gesetzliche Anbauverbotszone für alle baulichen Anlagen (auch Kfz-Stellplätze) gilt. Mit der dargestellten Bepflanzung östlich des bestehenden Anwandweges innerhalb der Anbauverbotszone besteht unsererseits Einverständnis.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Anbauverbotszone wird in die Planzeichnung mitaufgenommen. Bauliche Anlagen werden in der genannten Zone nicht errichtet.
Dies wird zur Kenntnis genommen.


„Sofern darüber hinaus Folgendes beachtet wird, besteht mit der vorgelegten Bauleitplanung
unsererseits Einverständnis:
- Für die St 2139 wurde 2021 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 5041 Fzg/d und einem Schwerverkehrsanteil von rd. 4,7 % ermittelt. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen haben die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Straßenbaulastträger der St 2139 auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
- Die St 2139 entwässert im o.g. Abschnitt über die Dammschulter. Bei Starkregenereignissen kann es daher zu einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss in das tieferliegende Gelände kommen. Für etwaige dadurch entstehende Beeinträchtigungen auf den Flächen und Anlagen des neu ausgewiesenen Gewerbegebiets wird seitens des Freistaates keine Haftung übernommen.
- Werbeanlagen, die auf die St 2139 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
- Die eventuelle Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 nicht beeinträchtigen.“

Dazu ergeht folgende Würdigung:
Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Punkt III., 3.5 aufgenommen. Darin ist eine blendende Beleuchtung von Verkehrsteilnehmern auf der Staatsstraße nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr