Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zu der im Betreff genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung/Wasserschutzgebiete
Von der geplanten Maßnahme ist kein Wasserschutzgebiet betroffen. Im vorgesehenen Gebiet bzw. im Abstrom befinden sich keine uns bekannten Wasserfassungen zur Gewinnung von Trinkwasser.
Die Wasserversorgung der Stadt Viechtach erfolgt über eigene Quellen und Brunnen sowie über eine Zuspeisung von Fernwasser. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Wasserversorgung gesichert.
Abwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers ist über die Kläranlage Viechtach gesichert.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Abwasserentsorgung des Planungsgebietes kann auf Grund der Lage zu den bestehenden Gewerbegebieten und der Straße „Prof.-Hermann-Staudinger-Straße“ als gesichert angesehen werden. Es gibt zwei Möglichkeiten. Das Schmutzwasser wird nach Westen unter der Staatsstraße durchgeführt und an das bestehende Abwassernetz angebunden. Die zweite Möglichkeit ist die Anbindung an das bestehende Schmutzwassernetz entlang der Prof.-Hermann Staudinger-Straße. Dabei muss beachtet werden, dass dazu eine Pumpeinrichtung erforderlich wird, da das Schmutzwasser zur höher gelegenen Einrichtung gelangen muss. Die erste Variante mit der Anbindung nach Westen wird von der Stadt Viechtach priorisiert und soll umgesetzt werden.
„Niederschlagswasser
In den vorgelegten Unterlagen wird nicht näher auf die angedachte Niederschlagswasserbeseitigung eingegangen. In den Unterlagen wird die Entsorgung aufgrund der Nähe zum bestehenden Gewerbegebiet als gesichert angesehen.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Versickerung ist grundsätzlich anzustreben. Ob eine Versickerung möglich ist, ist vorab durch einen Sickertest nachzuweisen. Zudem sind bei einer Versickerung die erforderlichen Mindestabstände zum Grundwasser einzuhalten (DWA-M 153, DWA-A 138). Die direkte Einleitung in ein Gewässer soll nur stattfinden, sofern keine Versickerung möglich ist.
Für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem bestehenden Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord liegt bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Falls eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich ist, ist im Zuge der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen. Ggf. sind einhergehend Anpassungen der bestehenden Regenwasserbehandlungsanlagen erforderlich. Die einschlägigen technischen Regelwerke sind zu beachten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Für die Behandlung des Niederschlagswassers ist für das Planungsgebiet ein einheitliches Konzept vorgesehen. Das Niederschlagswasser des Planungsgebietes wird in ein in der Planzeichnung festgesetztes Rückhaltebecken im südlichen Planungsgebiet eingeleitet. In diesem soll das Niederschlags- und Oberflächenwasser gesammelt und gedrosselt in das nahe gelegene Fließgewässer eingeleitet werden. Siehe dazu das hinweislich dargestellte Planungskonzept im Kapitle 3.5.3 (Abb.6).
Nach Durchsicht der Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren im angrenzenden Gewerbegebiet werden die Baugrundverhältnisse für eine Versickerung als nicht geeignet eingestuft (Ingenieurbüro Tschönhens, 1996). Unter dem Mutterboden stehen Ton und Schluff an. Daher wurden auch für die Behandlung des Niederschlagswasser ein Regenrückhaltebecken hergestellt. Somit ist auch davon auszugehen, dass eine Versickerung des Niederschlagwassers auf der Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes (Planungsgebiet) kaum bis nicht möglich ist und deshalb wird das Niederschlagswasser über ein Rückhaltebecken in den Graben eingeleitet.
Die Behandlung des Niederschlagswasser im Planungsgebiet ist mit dem Wasserwirtschaftsamt besprochen worden und wird auch im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung noch im Detail abgestimmt werden. Dabei kann auch die Anpassung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis des angrenzenden Gewerbegebietes besprochen werden.
„Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in eine Mischwasserkanalisation ist nicht zulässig.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
„Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiet / wassersensibler Bereich
Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets verläuft ein Seitengewässer des Riedbachs (Gewässer 3. Ordnung). Ein ausreichender Abstand zum Gewässer wird derzeit nicht eingehalten. Bebauungen und Geländeveränderungen sind im faktischen Überschwemmungsgebiet des Gewässers nicht zulässig. Zur Feststellung der HQ100-Überflutungsflächen und zum Ausschluss nachteiliger Auswirkungen auf Dritte ist ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die derzeitige Planung hält einen Abstand zum Graben ein. Auch wurden die HQ100-Flächen berechnet und in die Planzeichnung hinzugefügt. Die Überflutungsflächen von HQ100 werden durch keine baulichen Anlagen beeinträchtigt. Der Bereich wird als Grünfläche mit Nasswiese zum Erhalt festgesetzt.
„Die geplante Gewerbefläche liegt gem. UmweltAtlas zum Teil im wassersensiblen Bereich. In wassersensiblen Bereichen kann es zu erhöhten Grundwasserständen, Austritt von Hang-/ Schichtwasser, Überflutungen und insbesondere bei Starkregen oder Schneeschmelze zu wild abfließendem Oberflächenwasser kommen. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In Kapitel 4.2.2.5 des Umweltberichtes werden die Themen „Wassersensibler Bereich“ und „Strakregenereignisse“ behandelt. Dazu folgender Auszug: In der angehängten Abbildung „ist die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ mit Fokus auf das Planungsgebiet dargestellt. Die Flächen des Planungsgebietes werden überwiegend als Geländesenke und mit potentiellen Aufstaubereichen eingeordnet. Dies begründet sich sehr wahrscheinlich dadurch, dass die Staatsstraße im Westen und Prof.-Hermann-Staudinger Straße als höher liegende Barrieren angesehen werden und das Wasser nur über den bestehenden Graben unter der Staatstraße abfließen kann. Der Graben und die angrenzenden Flächen werden auch als potentieller Fließwege bei Starkregen mit erhöhtem bis starkem Abfluss dargestellt. Somit kann es im Planungsgebiet, vor allem im südlichen Geltungsbereich bei Starkregenereignissen zu erhöhten Wassermengen und -abflüssen kommen. Daher wurde im Zuge des Bebauungsplanes die „HQ100-Flächen“ berechnet und in der Planzeichnung gekennzeichnet. Diese Flächen werden von jeglicher Bebauung freigehalten. Der südliche Bereich wird als Grünfläche zum Erhalt festgesetzt und ist u.a. auch als Rückhaltefläche für potentielle Starkregenereignisse angedacht. An diese Grünflächen im Norden angrenzend soll eine Böschung hergestellt werden, die die Baufelder als topografische Barriere vor solchen Starkregenereignissen nochmals schützen soll. Der Bauwerber muss sich bei der Realisierung des Baugrundstückes dieser Thematik bewusst sein und in Eigenverantwortung zusätzliche Maßnahmen einplanen.“