Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines MFH mit 11 WE - Hauptstraße 3, Achldorf; Fl.Nr. 220/0 & 218/0, Gemarkung Wolferding
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten in Alt-Achldorf. Das Baugrundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich gemäß § 34 BauGB. Einen Bebauungsplan gibt es für das betroffene Grundstück nicht.
Demnach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Die erforderliche Anzahl der KFZ – und Fahrradstellplätze werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg auf den Baugrundstücken nachgewiesen. Rechtlich unproblematisch ist auch die überbaute Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,57 (inkl. Nebenanlagen und Zufahrten).
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben jedoch hinsichtlich der geplanten Höhe und Anzahl der Vollgeschosse nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der L-förmige Baukörper wird mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss geplant. Daraus ergibt sich eine Wandhöhe von 9,43m und eine Firsthöhe von 12,02m.
Die umliegende Bebauung weist maximal eine zweigeschossige Bauweise, teilweise mit einem Dachgeschoss, auf.
Eine Bauweise mit E+2+D fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und würde städtebaulich wie ein Fremdkörper in die Umgebung wirken.
Bei den Bestandsbauten auf Fl. Nr. 220 und Fl. Nr. 218 handelt es sich außerdem um Einzelbaudenkmäler. Eine Abstimmung des Antragstellers mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Verwaltung nicht bekannt.
Es liegen keine Nachbarunterschriften vor.
Diskussionsverlauf
StR Bauer erkundig sich, ob mit der Baumaßnahme auch eine Grundstücksteilung vorgesehen sei. Herr Zehentbauer erwidere, dass anhand der vorgelegten Unterlagen keine Grundstücksteilung ersichtlich sei. StR Frankowski bittet darum, dem Antragsteller mitzuteilen, dass für eine Bebauung mit E+1+DG durchaus das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden können. Evtl. sei der Antragsteller bereits eine Planung dahingehend anzupassen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid ab, weil er sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (E+2+DG) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung (E+1+DG) einfügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.10.2024 11:47 Uhr