Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung des Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ aus dem Jahr 1968. Straßenseitige Einfriedungen sind entsprechend den Festsetzungen als Holzlattenzaun mit einer Höhe von 1,00 m ab Straßenoberkante bzw. 0,85 m ab Gehsteigoberkante erlaubt.
Hier wurde ein Gabionenzaun mit einer Höhe von 1,26m auf einem 0,25m hohen Sockel errichtet. Von der Straßenoberkante aus gemessen ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 1,51m.
Der Bauherr begründet seinen Antrag wie folgt:
Für die an der Nordgrenze errichtete Garage, welche vollständig außerhalb der Baugrenzen liegt, wurde im Jahr 2020 vom Landratsamt Landshut eine Baugenehmigung erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt.
Lt. Mitteilung des Antragstellers liegen die Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer vollständig vor. Die Antragsunterlagen wurden allerdings von keinem der angrenzenden Eigentümer unterschrieben. Siehe Begründung des Antragstellers.
Folgende Fotos wurden vom Antragsteller eingereicht:
Folgendes Foto der Verwaltung:
Aus städtebaulicher Sicht werden Einfriedungen aus Gabionen problematisch gesehen. Der Antragsteller verweist auf eine Schutzfunktion vom Durchgangsverkehr des nach Norden weiterführenden Fußweges bis zur Schachtenstraße. Dieser ist als reiner Fußweg mit Anlieger frei gewidmet. Lt. Antragsteller wird der Weg aber auch von Radfahrern benutzt. Das Baugrundstück liegt im Ludwig-Anzengruber-Weg am Wendehammer. Ein Durchgangsverkehr mit Pkw ist daher nicht gegeben. Zudem kommt es durch die Gabionen zu Sichtbeeinträchtigungen bei der Ausfahrt aus dem Grundstück auf den Wendehammer.
Der um 10 Zentimeter zu hohe Sockel stellt dagegen aus städtebaulicher Sicht kein Problem dar.