Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde der Bauherr vom Landratsamt Landshut angeschrieben, weil die Einfriedung seines Grundstücks nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurde.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burger Feld“ aus dem Jahr 2015. Dieser setzt folgendes für Einfriedungen fest:
Es wurde ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenen Kunststoffelementen mit einer Höhe von im Mittel ca. 1,52 Meter in einer Länge von 27 Meter errichtet. Vor diesem Zaun wurde auf einer Länge von ca. 17,6 Meter eine im Mittel ca. 0,93 Meter hohe Natursteinmauer errichtet.
Der Bauherr begründet seinen Antrag folgendermaßen:
Foto des Antragstellers:
Die Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor. Die Antragsunterlagen wurden von ihnen allerdings nicht unterschrieben.
Aus städtebaulicher Sicht wird die Einfriedung sowohl in der Höhe, als auch in der Materialität, negativ beurteilt. Gemäß der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage beträgt der Höhenunterschied entlang der Siedlungsstraße 0,46 Meter. In der Genehmigungsfreistellung wurde dargestellt, dass das Gelände entsprechend mit einer Neigung an die angrenzenden Grundstückshöhen angepasst wird:
Der Höhenunterschied von der Terrasse bis zur Fahrbahnkante beträgt 0,67 Meter lt. der Genehmigungsfreistellung. Der Abstand von der Terrasse zur Fahrbahnkante beträgt 7,48 Meter.
Aus Sicht der Verwaltung ist der Gartenbereich bei dieser Neigung weiterhin problemlos nutzbar. Die Erforderlichkeit einer Stützmauer kann daher nicht nachvollzogen werden. Für den vom Antragsteller aufgeführten Pool wäre ebenso eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Baugrenzen) erforderlich. Diese wurde bislang weder beantragt, noch genehmigt. Die Schaffung von Privatsphäre ist kein städtebaulicher Grund für die Errichtung von Sichtschutzzäunen. Ansonsten wäre jede Festsetzung zu Einfriedungen in jedem Bebauungsplan obsolet. Zudem kann die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Grundstück beeinträchtigt werden.