Antrag auf isolierte Befreiung - Zaun und Steinmauer - Im Burger Feld 10, FlNr. 980/56, Gem. Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Befreiung von den Festsetzungen über die Einfriedungen des Bebauungsplanes „Burger Feld“. 

Der Bebauungsplan regelt straßenseitig eine maximale Höhe von 1,20m und die Ausführung als Holz- oder Metallzaun. 

Beantragt ist eine Höhe im Mittel von 1,52m und eine Natursteinmauer mit einer Höhe im Mittel von 0,93m. In einem Teil des beantragten Doppelstabmattenzauns ist Kunststoff eingeflochten. 

Somit sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Befreiung von der Materialität bezüglich der Natursteinmauer und dem eingeflochtenen Kunststoff
  • Befreiung von der maximalen Höhe von 1,20m (hier: im Mittel 1,52m)




Der Antragsteller begründet seinen Antrag folgendermaßen:
„…Schutz meiner Privatsphäre sowie Minderung der Störungen durch Schaulustige…; …der Kreisverkehr liegt höher als mein Grundstück, da dieser stark frequentiert ist, fahren auch die Autos extra langsam und beobachten was bei mir im Garten los ist. Was noch alles interessanter macht, ist unser Pool im Garten… gleichzeitig bitte ich auch um die Genehmigung meiner Steinmauer, die ich errichtet habe, weil ich den Höhenunterschied von über einem Meter auffangen muss…“.


Zur Prüfung des Höhenunterschieds wurde der Eingabeplan für die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren des Wohnhausneubaus mit Garage aus dem Jahr 2018 gesichtet. Aus diesem lässt sich ein Höhenunterschied des Geländes „Ende Terrasse“ bis Grundstücksgrenze „Straße“ von 0,50 m erkennen. Weiterhin wurde auch kein Pool im Garten genehmigt. Laut den der Verwaltung vorliegenden Unterlagen, kann der Begründung nicht gefolgt werden. Zudem ist der Schutz der Privatsphäre baurechtlich nicht als Grund subsumierbar, um eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen nur aus grundstücksbezogenen atypischen Gründen erteilt werden – also solche, die es dem Antragsteller sonst unmöglich machen würden, das Grundstück entsprechend den Festsetzungen zu bebauen. Der Schutz der Privatsphäre ist kein atypischer Belang und könnte von vielen anderen Antragstellern ebenso angeführt werden.

 


Die Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor. Die Antragsunterlagen wurden von ihnen allerdings nicht unterschrieben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf isolierte Befreiung ab. In diesem Fall liegen keine atypischen Gründe zur Erteilung einer Befreiung vor. Auch haben sich die Gegebenheiten im Laufe der Jahre nicht verändert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 21.02.2025 10:15 Uhr