Die Bauherrin möchte das bestehende Gebäude abreißen und ein neues EFH mit Garage errichten.
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß §34 BauGB. Demnach ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Merkmale entsprechen den Regelungsbereichen der BauNVO.
Faktische Baugrenze:
Das hier in Frage stehende Merkmal ist die überbaubare Grundstücksfläche. Hierzu ist auf die Begriffsbestimmung von §23 BauNVO zu verweisen: Baugrenzen, Baulinien und die Bebauungstiefe. Wesentlich sind hier die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baugrenzen (faktische Baugrenze). Diese Baugrenze ist in diesem Fall nicht eindeutig bestimmbar und lässt Spielräume zu.
Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten.
In obigem Plan sind drei mögliche faktische Baugrenzen skizziert (rot, blau, grün).
Diese Linien entscheiden, wie weit der Bauherr an die Mozartstraße heranbauen darf. Zu berücksichtigen sind dabei weiterhin Regelungen und Normen aus dem Straßenverkehrsrecht und dem Bauordnungsrecht (z.B. Sichtdreiecke, Abstandsflächen, etc.).
Baugrenze 1, Rot: Entlang der Häuserreihen in abgestufter Form
Baugrenze 2, Grün: Abstufung beginnt bei Haus Nr.2 und wird dann ohne Abstufung weitergeführt
Baugrenze 3, Blau: als faktische Baugrenze wird die Verbindung zwischen Haus Nr. 1 und Haus Nr. 6 gesehen
Garagenlage:
Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken. Derzeit sind die Garagen in der Mozartstraße alle neben oder hinter den Gebäuden angeordnet.
Die Bauherrin plant die Garage im vorderen Bereich des Grundstücks.
MOZARTSTRAßE
Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten, ob die Lage der bestehenden Garagen rahmenbildend wirken und die Eigenart der näheren Umgebung in der Art prägen, dass die Garage nicht an dieser Stelle ausgeführt werden kann, sondern neben oder hinter das Gebäude geplant werden soll.