Antrag auf Baugenehmigung - Marina Hamburger, Pfifferlingweg 1, FlNr. 1433/122, Gem. Vilsbiburg - Umbau einer Doppelhaushälfte, Einbau von zwei zusätzlichen Wohnungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Bauherr möchte das bestehende Wohnhaus umbauen. In dem Objekt befinden sich derzeit drei Wohnungen, die nach WEG Recht auf drei Eigentümer aufgeteilt sind.


Nutzung alt
Nutzung neu
Kellergeschoss
Technik Schwimmbad, Kriechraum
Technik Schwimmbad, Kriechraum f. Whg. 2
Untergeschoss
Schwimmbad
Wohnung UG (Whg. 1) - NEU
Erdgeschoss
Wohnung EG - DG
Wohnung EG-DG + KG (Whg. 2)
Dachgeschoss
Wohnung EG - DG
Wohnung EG-DG + KG (Whg. 2)
Spitzboden
Speicher f. Whg EG -DG
Wohnung Spitzboden - NEU

Für das Vorhaben sind zwei weitere Stellplätze neu nachzuweisen. Die Bestandswohnung hat auch nach Umbau weiterhin mehr als 100qm Wohnfläche. Für die Wohnung im UG (99,67qm) ist ein weiterer Stellplatz und für die Wohnung im Spitzboden (40,74qm) ist auch ein weiterer Stellplatz erforderlich.

Die beiden Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Die Miteigentümer haben die Bauvorlage nicht unterschrieben und ihre Bedenken und Belange mittels schriftlicher Stellungnahme vorgelegt.   

Gemäß der vorliegenden Teilungserklärung befindet sich die zu ändernde Wohnung aber im Alleineigentum. Weiterhin hat der Eigentümer auch das alleinige Sondernutzungsrecht der Gartenfläche auf der die Stellplätze errichtet werden sollen. Damit ist bauplanungsrechtlich der tatsächliche Stellplatznachweis geführt. Das Landratsamt sollte in deren Bescheid mittels Nebenbestimmung die Nutzungsaufnahme nur zulassen, wenn auch die Stellplätze errichtet wurden und benutzbar sind.

Privatrechtliche Belange (z.B. aus einem WEG Vertrag) bleiben unberührt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Das Landratsamt wird gebeten im Baugenehmigungsbescheid eine Nebenbestimmung zu erlassen, die eine Nutzungsaufnahme nur erlaubt, wenn die Stellplätze errichtet und benutzbar sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 12:17 Uhr