Das Baugebiet Grub Süd wurde in 2019 erschlossen. Der Bebauungsplan wurde bereits im Jahr 1998 rechtskräftig. Einer generellen Änderung mittels eines Deckblatts wurde nicht zugestimmt.
AB 32 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Befreiungen nur im Falle einer „Atypik“ erteilt werden sollen. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht so ausgeführt. Ein „atypischer“ Sachverhalt liege jedenfalls nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind (so wörtlich die Leitsätze der Entscheidung vom 20. November 1989 – 4 B 163/89 –). Jedenfalls dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein und es muss an der Planungskonzeption festgehalten werden.
Weitere Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (z.B. Grundstück wäre mit den getroffenen Regelungen gar nicht bebaubar) führen würde. Auf dieser Grundlage könnte eine Befreiung unter Berücksichtigung des Ermessens im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erteilt werden.
Befreiung von der Farbe der Ziegel:
Ob hier eine Befreiung erteilt werden kann, hängt unter anderem auch davon ab, ob die festgesetzte Farbe „naturrot“ einen Grundzug der Planung darstellt.
Das Gremium wird um Entscheidung gebeten.
Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Dachgauben:
Die nach Bebauungsplan zulässige Dachneigung beträgt bei einem Satteldach 15 – 28 Grad und bei einem Pultdach 10 – 15 Grad. Die Errichtung von klassischen Dachgauben ist bei dieser Dachneigung nicht effektiv. Sie wirken schnell klobig und aufgesetzt. Damit kann auch bei der Zulassung von Dachgauben schnell die Befreiung von der Dachneigung erforderlich werden.
Das Gremium wird um Entscheidung gebeten. Rechtlich wird von der Erteilung von Befreiungen für die Zulassung von Dachgauben dringend abgeraten.
Garagen und Stellplätze, die sich nach Bebauungsplan im Haus befinden:
Hierfür ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Befreiung erforderlich. Die Anfrage wird aber der Vollständigkeit halber mit aufgenommen.
Die Frage war, ob für diese Grundstücke auch eine unterschiedliche Dachhöhe erlaubt ist. Damit eine eingeschossige Bauweise im Bereich der Garage und einer zweigeschossigen Bauweise im Bereich des restlichen Baukörpers. Dies ist rechtlich zulässig, da eine zweigeschossige Bauweise lediglich als Höchstgrenze festgesetzt wurde. Jedoch muss bei solchen Grundstücken die Garage dieselbe Breite wie das Haus aufweisen. Dies ist auch aus den im Bebauungsplan dargestellten Schnitten ersichtlich.