Bauantrag - Karlheinz Hampe, Hofmarkstr. 5, FlNr. 1816/19, Gem. Haarbach - Aufstockung und Erweiterung eines Wohnhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bauherr begehrt die Genehmigung zur Aufstockung und Erweiterung des Wohnhauses in der Hofmarkstr. 5 in Haarbach.

Stellungnahme der Verwaltung

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist demzufolge gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.
Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Art
Eigenart der näheren Umgebung = WA, geplant ist eine Wohnnutzung à Vorhaben fügt sich ein

Überbaubare Grundstücksfläche
Eine faktische Baugrenze ist in der näheren Umgebung vorhanden. Durch den Anbau im südlichen Bereich werden allerdings keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet à Vorhaben fügt sich ein

Bauweise
Nähere Umgebung: Offene Bauweise à offene Bauweise geplant; das Vorhaben fügt sich ein

Maß
Innerhalb des sich aus der Umgebung tatsächlich ergebenden und den Rahmen bildenden Maßes der baulichen Nutzung sind Vorhaben grundsätzlich zulässig. Wird dieser Rahmen überschritten, kann das Vorhaben nur zugelassen werden, wenn sich daraus keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen ergeben.

Rahmen der umliegenden Bebauung:                        Geplante Bebauung:
Geschossigkeit        E+D bis E+I+D                        E+I+D        
Wandhöhe                3,7 m bis 6,0 m                        7,5 m
Firsthöhe                6,6 m bis 10,2 m                        10,2 m
Dachneigung                21° bis 47°                                28°

Die in der Umgebung vorhandene Höhe von 10,2 m wird nicht überschritten . Die Wandhöhe wird allerdings um 1,5 m überschritten. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Dachneigungen ist in diesem Bereich allerdings die absolute Höhe der vorhandenen Gebäude (Firsthöhe) prägend.

Hinweis für die weitere Bearbeitung im Landratsamt:
Bitte genaue Prüfung der Abstandflächen. Im westlichen Bereich liegt die Abstandsfläche selbst bei Übernahme durch den Nachbarn auf einem vorhandenen Gebäude des Nachbargrundstücks. In der Abstandsflächenübernahme sind nur 0,22m statt der tatsächlichen 0,82m angegeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 13:21 Uhr