Die Bauherren begehren die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am alten Sportplatz“ in Haarbach.
Das Vorhaben bedarf einiger Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
1. Die Garage befindet sich größtenteils außerhalb der festgesetzten Baulinien und soll anstelle des festgesetzten Satteldaches ein Pultdach aufweisen
Bei dem Grundstück handelt es sich gemäß Bebauungsplan um eines, bei dem die Garage an die Nachbargarage angebaut werden muss. Befreiungen von dieser Festsetzung gibt es im Gebiet „Am alten Sportplatz“ noch nicht und sollte auch so beibehalten werden. Eine Befreiung von der beantragten Dachform kann zudem auch nicht erteilt werden. Der Nachbar der FlNr. 1865/62 hat bereits im Genehmigungsfreistellungsverfahren eine Garage mit Satteldach an die Grenze gebaut. Damit hat er die Form, Art und Ausführung der Garage bereits vorgegeben. Die Bauherren haben damit die Garage so zu errichten, wie es der Bebauungsplan regelt (ebenso profilgleich).
2. Die Wandhöhe des Wohnhauses soll von den festgesetzten 4,50 m auf 5,41 m erhöht werden
Nach Durchsicht aller erteilten Befreiungen für das Gebiet „Am alten Sportplatz“ ist folgender Rahmen für die erteilten Befreiungen von der Wandhöhe feststellbar:
Kleinste erteilte Befreiung: 0,37 m
Größte erteilte Befreiung: 1,36 m
Die Bauherren begehren die Befreiung für eine Überschreitung der Wandhöhe um 0,91 m. Dieser Befreiung kann zugestimmt werden.
3. Überschreitung der Baugrenzen für das Wohngebäude und damit Drehung der vorgegebenen Firstrichtung
Eine massivere Überschreitung von den Baugrenzen und damit Drehung der vorgeschriebenen Firstrichtung wurde bereits weitere dreimal im Baugebiet zugelassen.
4. Die Gaubenbreite darf 1,50m nicht überschreiten
Die Bauherren beantragen eine Gaube mit einer Breite von etwa 3,60m. Eine Gaube in derartiger Breite wurde bereits auf FlNr. 1865/40 zugelassen.
5. Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von 35° bis 45°
Die Bauherren planen eine Dachneigung von 26°.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Einvernehmen kann für das Vorhaben nicht erteilt werden (Betrachtung als Gesamtvorhaben), da die Befreiung für Nr. 1 nicht gewährt werden sollte. Bislang gibt es hierzu noch keinen vergleichbaren Fall. Es bestehen bereits sehr viele Befreiungen vom Bebauungsplan, die teilweise jetzt schon die Grundzüge des Bebauungsplanes berühren und nicht erteilt werden hätten sollen.
Informativ:
Überblick über die erteilten Befreiungen und dessen Rahmen:
- Überschreitung der Aufschüttungshöhe (max. 0,5m) um 0,77m bis 1,30m
- Unterschreitung der Dachneigung (35°-45°): kleinste Neigung: 18°
- Befreiung von der Dachform des Haupthauses (Walmdach statt Satteldach)
- Befreiung von der Dachform der Garage (Pultdach/ Walmdach statt Satteldach)
- Überschreitung der Wandhöhe der Garage: 0,06m bis 0,09m
- Überschreitung der Wandhöhe des Haupthauses: 0,37m bis 1,36m
- Befreiung von der vorgeschriebenen Firstrichtung
- Befreiung von der Baugrenze des Wohnhauses (bisher drei Fälle, bei denen die Überschreitung nicht mehr geringfügig ist)
- Befreiung von der Baulinie der Garage (mehrere Fälle der absoluten Überschreitung)
- Befreiung von der Breite der Dachgaube (bis 3,60m)
Fünf Personen (22 Parzellen) haben im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut.