Datum: 17.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.01.2025
2 Bebauungsplan ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 - Abwägung frühzeitige Beteiligung, Billigungs- & Auslegungsbeschluss
3 Kulturhaus mit integrierter Musikschule und Veranstaltungssaal - Abbruch Gebäude Löchl 3, 6 und 7 als vorbereitende Maßnahme
4 Bauliche Unterhaltsmaßnahmen für das Jugendzentrum
5 Stadtbad - Reparatur Beckenwasserleitung
6 Richtlinie über die Behandlung von Befreiungsanträgen zu Einfriedungen - Reinfassung
7 Antrag auf isolierte Befreiung - Zaun und Steinmauer - Im Burger Feld 10, FlNr. 980/56, Gem. Vilsbiburg
8 Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines WPC Zaunes mit Metallpfosten - Schachtenstr. 18, FlNr. 809/3, Gem. Vilsbiburg
9 Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit eingeflochtenen Kunststoffelementen - Schachtenstr. 20, FlNr. 809/2, Gem. Vilsbiburg
10 Antrag auf Vorbescheid - Anbau einer Betriebsleiterwohnung an eine Kunstwerkhalle - Wölflau; Fl.Nr. 504/7, Gemarkung Gaindorf
11 Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelgarage mit Hackschnitzelheizung - Feldkirchen 95, Fl.Nr. 424/0, 431/0, Gemarkung Seyboldsdorf
12 Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
12.1 Anfrage StRin Koj - Kindergarten St. Martin
12.2 Bürgeranfrage - Einfriedungen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.01.2025 wurde dem Gremium über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Niederschrift aus der o.g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bebauungsplan ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 - Abwägung frühzeitige Beteiligung, Billigungs- & Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bebauungsplan ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 wurde in der Zeit vom 22.11.2024 bis einschließlich 23.12.2024 öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Frist konnten die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit Stellungnahmen einreichen. Insgesamt wurden 25 Träger öffentlicher Belange beeinträchtigt.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

Frau Hofbauer vom Ingenieurbüro KomPlan stellt den Entwurf des Bebauungsplanes ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 mitsamt den eingegangenen Stellungnahmen und den Abwägungsvorschlägen aus der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vor.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Abwägungen zu den Einwendungen und Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 wie vorgeschlagen.

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplanes ABV Gelände Bauabschnitt 1 Deckblatt 1 unter Berücksichtigung der Abwägungen zu den Einwendungen und Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Abwägung frühzeitige Beteiligung.pdf
Download BBP Begründung Anlage Schalltechnische Voruntersuchung 202410.pdf
Download BBP Begründung Entwurf 20250217.pdf
Download BBP Entwurf 20250217.pdf

zum Seitenanfang

3. Kulturhaus mit integrierter Musikschule und Veranstaltungssaal - Abbruch Gebäude Löchl 3, 6 und 7 als vorbereitende Maßnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Als vorbereitende Maßnahme für die Sanierung des Gebäudes Stadtplatz 28 zum Kulturhaus mit Musikschule und der Errichtung eines Veranstaltungssaales im rückwärtigen Bereich ist der Abbruch der Gebäude Löchl 3, 6 und 7 erforderlich.

Im Rahmen der Städtebauförderung sind auch diese vorbereitenden Maßnahmen für das Gesamtprojekt förderfähig.

Am Haslbeck-Areal sind vor einem Baubeginn noch archäologische Grabungsarbeiten erforderlich. Der Abbruch der Gebäude muss bis dahin erfolgt sein. Aktuell sind die Abbrucharbeiten für die Monate Mai/Juni vorgesehen. Ab Juli könnten dann die archäologischen Grabungsarbeiten durchgeführt werden. Damit würde es zu keinen Verzögerungen bei der Baumaßnahme für das Kulturhaus mit Veranstaltungssaal kommen.

Vor den Abbrucharbeiten müssen die abzubrechenden Gebäude von einem Biologen auf Nester des Feldsperlings untersucht werden. Lt. Aussage der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts wurden in 2019 Nester an mehreren Gebäuden festgestellt. Sollten bei der durchzuführenden Untersuchung Nester festgestellt werden, ist ein Abbruch erst ab 01.10.2025 möglich. Zusätzlich sind alternative Nistmöglichkeiten zu schaffen.

Diskussionsverlauf

Stadtbaumeister Binner führt aus, dass es durch die Untersuchungen des Biologen zu keinen großen Verzögerungen kommen wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Gebäude Löchl 3, 6 und 7 als vorbereitende Maßnahme für das Vorhaben Kulturhaus mit integrierter Musikschule und Veranstaltungssaal abzubrechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan.pdf

zum Seitenanfang

4. Bauliche Unterhaltsmaßnahmen für das Jugendzentrum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauliche Unterhaltsmaßnahmen für das Jugendzentrum

Nachdem der Stadtrat von Vilsbiburg entschieden hat, die Grundschule nicht auf dem Areal des bestehenden des Jugendzentrums zu erweitern, kann die Einrichtung in den nächsten Jahren dort erhalten bleiben.

Dazu wurde mit dem Leiter des Jugendzentrums eine Ortsbegehung durchgeführt und der bauliche Unterhalt für die nächsten Jahre gemeinsam festgelegt.

2025 (Haushaltsmittel wurden hierfür bereits eingestellt)
  • Ein Wasserschaden neben dem Haupteingang ist abzudichten.
  • Im August dieses Jahres sind bereits Malerarbeiten für die Außenhülle geplant. Die Schadstellen am Außenputz sind vorher auszubessern.  Im Anschluss daran soll mit einem Grafitikünstler eine Seite wieder gestaltet werden.
  • Die beiden Seiteneingangstüren sind neu zu verputzen bzw. zu überprüfen, ob diese nicht komplett erneuert werden sollten.

2026
  • Im kompletten Innenbereich (außer im großen Raum – hier gibt es bereits einen einheitlichen Boden) ist ein neuer pflegeleichter Bodenbelag einzubauen.
  • An den Decken im Innenbereich ist ein neuer Schallschutz anzubringen. 
  • Die beiden Türen in den Gang und die Türe in den Vorraum zum Büro sind zu erneuern.
  • Die Küche ist mit einer neuen Küchenzeile einzurichten, welche sich auf einer angemessenen Arbeitshöhe befindet.
  • Sämtliche Schadstellen der Wände sind im Innenbereich auszubessern, der Innenbereich ist dann komplett neu zu streichen.  
  • Es ist zu überprüfen, ob das JUZ in die zentrale Schließanlage der Stadt integriert wird.

2027
  • Der Sanitärbereich ist mit Warmwasser nachzurüsten und neu aufzuteilen.
  • Der Eingangsbereich ist mit Sitzbänken und Fahrradständern auszustatten. 

Diskussionsverlauf

StRin Feß erkundigt sich aus welchem Grund die Unterhaltsmaßnahmen zeitlich so gestreckt ausgeführt werden und StRin Koj ob man sich nicht Kosten sparen würde, läge man mehrere Arbeiten zusammen. Stadtbaumeister Binner begründet die Zeitschiene mit dem laufenden Betrieb des Jugendzentrums. Zudem wurden Arbeiten die zusammen ausgeführt werden können bereits zusammengelegt. Bei den übrigen Arbeiten gibt es keine sinnvollen Einsparmöglichkeiten mehr. StRin Geilersdorfer erkundigt sich zum Thema Heizung nach in Kraft treten des Gebäudeenergiegesetzes. Stadtbaumeister Binner zeigt die Möglichkeit des Anschlusses an eine bestehende Fernwärmeleitung in einer Entfernung von ca. 15 Metern zum Jugendzentrum auf. Aktuell laute die Empfehlung, aufgrund der hohen Vorlauftemperatur für das Jugendzentrum, nicht umzusteigen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die baulichen Unterhaltskosten für die Jahre 2026 und 2027 zu ermitteln und in die jeweiligen Haushalte einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Stadtbad - Reparatur Beckenwasserleitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Becken des Stadtbades verfügen über jeweils zwei Beckenwasserleitungen um einen gesicherten Betrieb der Anlage gewährleisten zu können. Während des Betriebs im Jahr 2024 stellte sich heraus, dass eine Leitung, die das Sprungbecken versorgt, ein gravierendes Leck aufweist. Daraufhin wurde der Leitungsstrang abgestellt und der Betrieb erfolgte über das Redundanzsystem. Um den sicheren Betrieb weiterhin sicherstellen zu können, ist es zwingend erforderlich die Leckage zu beheben.

Die Reparaturmaßnahme erweist sich als sehr schwierig und aufwändig, da die Schadstelle sehr ungünstig liegt. Diese ist direkt hinter dem Eingang auf dem Hochplateau der Badanlage, so dass die Baustelle für Großgerät nicht zugänglich ist, und darüber hinaus auch noch in 4 Meter Tiefe. Zur Reparatur wird Spezialgerät benötigt.

Für diese Maßnahme liegt dem Bauamt ein Angebot der Fa. Pfaffinger für 49.866,50 € netto vor. Die Fa. Pfaffinger, die auch Rohrleitungsarbeiten für die Stadtwerke ausführt, kann die Arbeiten zeitnah im Frühjahr ausführen.

Die Kosten hierfür wurden im Haushalt 2025 nicht berücksichtigt und stellen somit eine Sonderausgabe dar.
Der Sachverhalt wurde mit der Kämmerei abgestimmt.

Diskussionsverlauf

StRin Geilersdorfer schlägt als Alternative die Verlegung einer neuen Leitung und das Ruhen lassen der alten vor. Herr Sarcher beurteilt die Gesamtsituation als schwierig. In den vergangenen drei Jahren gab es vier Schäden am Stadtbad. Der Schwallwasserbehälter liegt unter den Sitz- und Liegestufen am Springerbecken. Insgesamt gibt es drei Technikräume im Stadtbad. Bei den aufgetretenen Schäden handelt es sich vermutlich um Setzungsschäden. Die Alternative wäre ein Austausch des gesamten Leitungsnetzes. Das würde aber immense Kosten verursachen. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass das Stadtbad in die Jahre kommt. Das hat man auch an der Brücke am Stadtbad gesehen. Viele beim Bau des Stadtbads naheliegende und kostengünstige Lösungen durch kurze Wege erweisen sich nun im Unterhalt als Nachteil.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Firma Pfaffinger mit der Leitungsreparatur zu beauftragen, um einen gesicherten Betrieb des Stadtbades zu gewährleisten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Richtlinie über die Behandlung von Befreiungsanträgen zu Einfriedungen - Reinfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der letzten Bau- und Umweltausschusssitzung wurden einzelne Beschlüsse zur Erarbeitung der Richtlinie gefasst. Auf Grundlage dieser Beschlüsse ergibt sich die in der Anlage beigefügte Handlungsanleitung zum Umgang mit Anträgen auf isolierte Befreiung.  

Anträge auf isolierte Befreiung, die unter die Richtlinie fallen und die Regelungen einhalten, können als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt werden. 

Alle anderen sind weiterhin im Einzelfall im Gremium zu entscheiden. 

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende führt aus, dass man sich im Gremium mit der Richtlinie in den vergangenen Sitzungen intensiv beschäftigt hat. Das nun vorliegende Ergebnis stellt einen Kompromiss zwischen privaten und städtebaulichen Interessen dar. StR Frankowski erkundigt sich über die Herkunft der aufgeführten Sammel- und Haupterschließungsstraßen. Herr Zehentbauer erläutert daraufhin die Einteilung der Straßen anhand der Nutzer der jeweiligen Gebiete. StRin Koj zeigt sich mit der straßenseitigen Einfriedungshöhe von 1,20 Meter nicht einverstanden. Aus Ihrer Sicht sei das zu wenig und biete keinen Sichtschutz. Die Vorsitzende verweist auf die langen Diskussionen in den vergangenen Sitzungen. Ein gewünschter Sichtschutz sei auch mit Bepflanzungen möglich. StR Bauer führt aus, dass er mit den 1,80 Meter auch nicht einverstanden sei, aber man mit den letzten Sitzungen zu diesen Kompromissen gekommen sei. StRin Geilersdorfer findet die 1,80 Meter hohen Einfriedungen der Richtlinie ebenfalls zu hoch. Aus städtebaulicher Sicht tue das für das Stadtbild weh. Die Vorsitzende verweist noch einmal auf die unterschiedlichen Blinkwinkel der Anwohner und der Stadtplanung allgemein. Mit der Richtlinie soll auch eine Sicherheit für die Bauherrn geschaffen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Richtlinie wie vorgestellt. Die Anträge auf isolierte Befreiungen sind entsprechend der Richtlinie als Angelegenheit der laufenden Verwaltung entweder zu genehmigen oder abzulehnen. 
Die Anträge auf isolierte Befreiung, die nicht im Anwendungsbereich liegen, sind weiterhin im Bau- und Umweltausschuss als Einzelfallentscheidung zu bearbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Dokumente
Download Richt- bzw. Leitlinie für Befreiungen_Einfriedungen_20250129.pdf

zum Seitenanfang

7. Antrag auf isolierte Befreiung - Zaun und Steinmauer - Im Burger Feld 10, FlNr. 980/56, Gem. Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Befreiung von den Festsetzungen über die Einfriedungen des Bebauungsplanes „Burger Feld“. 

Der Bebauungsplan regelt straßenseitig eine maximale Höhe von 1,20m und die Ausführung als Holz- oder Metallzaun. 

Beantragt ist eine Höhe im Mittel von 1,52m und eine Natursteinmauer mit einer Höhe im Mittel von 0,93m. In einem Teil des beantragten Doppelstabmattenzauns ist Kunststoff eingeflochten. 

Somit sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Befreiung von der Materialität bezüglich der Natursteinmauer und dem eingeflochtenen Kunststoff
  • Befreiung von der maximalen Höhe von 1,20m (hier: im Mittel 1,52m)




Der Antragsteller begründet seinen Antrag folgendermaßen:
„…Schutz meiner Privatsphäre sowie Minderung der Störungen durch Schaulustige…; …der Kreisverkehr liegt höher als mein Grundstück, da dieser stark frequentiert ist, fahren auch die Autos extra langsam und beobachten was bei mir im Garten los ist. Was noch alles interessanter macht, ist unser Pool im Garten… gleichzeitig bitte ich auch um die Genehmigung meiner Steinmauer, die ich errichtet habe, weil ich den Höhenunterschied von über einem Meter auffangen muss…“.


Zur Prüfung des Höhenunterschieds wurde der Eingabeplan für die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren des Wohnhausneubaus mit Garage aus dem Jahr 2018 gesichtet. Aus diesem lässt sich ein Höhenunterschied des Geländes „Ende Terrasse“ bis Grundstücksgrenze „Straße“ von 0,50 m erkennen. Weiterhin wurde auch kein Pool im Garten genehmigt. Laut den der Verwaltung vorliegenden Unterlagen, kann der Begründung nicht gefolgt werden. Zudem ist der Schutz der Privatsphäre baurechtlich nicht als Grund subsumierbar, um eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen nur aus grundstücksbezogenen atypischen Gründen erteilt werden – also solche, die es dem Antragsteller sonst unmöglich machen würden, das Grundstück entsprechend den Festsetzungen zu bebauen. Der Schutz der Privatsphäre ist kein atypischer Belang und könnte von vielen anderen Antragstellern ebenso angeführt werden.

 


Die Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor. Die Antragsunterlagen wurden von ihnen allerdings nicht unterschrieben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf isolierte Befreiung ab. In diesem Fall liegen keine atypischen Gründe zur Erteilung einer Befreiung vor. Auch haben sich die Gegebenheiten im Laufe der Jahre nicht verändert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

8. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines WPC Zaunes mit Metallpfosten - Schachtenstr. 18, FlNr. 809/3, Gem. Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines WPC Zaunes mit einer Höhe von ca. 1,80m mit einem 0,20m hohem Sockel, Gesamthöhe 2,0m. 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten II“. Dieser Bebauungsplan wurde vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da hier bereits in der Spirknerstraße eine Befreiung für die Errichtung eines 1,80m hohen WPC Zaun straßenseitig (Gesamthöhe) erteilt wurde.

Der Bebauungsplan „Schachten II“ setzt straßenseitig einen Holzlattenzaun mit einer maximalen Höhe von 1,0m über Straßenoberkante bzw. 0,85m über Gehsteigoberkante mit einer maximalen Sockelhöhe von 0,15m über Gehsteigoberkante fest. 

Somit sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Sockelhöhe: 0,20m statt 0,15m
  • Zaunhöhe mit Sockel: 2,0m statt 1m (bzw. ohne Sockel 1,80m statt 0,85m)
  • Material: WPC

Die Antragsteller begründen den Antrag folgendermaßen:
„…hohe Frequentierung der Straße und des Gehwegs; Verkehrsumleitungen über die Schachtenstraße; Schulverkehr; Errichtung einer Ruhebank direkt gegenüber; Sicht- und Lärmschutz; Pflegeleichter Zaun, da Holzzaun arbeits- bzw. pflegekostenintensiv,…“


Der Bebauungsplan „Schachten II“ wurde im Jahr 1979 rechtskräftig. Das Verkehrsaufkommen und die insgesamte Frequentierung entlang der Schachtenstraße waren zu dieser Zeit tatsächlich weniger, als zur heutigen Zeit. Hinsichtlich der Höhe und der Materialität sollte man sich an der Richtlinie und dem bisher befreiten Zaun in der Spirknerstraße orientieren. Das heißt, dass der WPC-Zaun in einer Gesamthöhe von 1,80m entlang der Schachtenstraße genehmigt werden könnte. Die Sockelhöhe von 0,20m ist ebenfalls befreibar, da Sockel grundsätzlich zulässig sind. Bei der Sockelhöhe von 0,20m wäre in diesem Fall ein Zaun mit 1,60m möglich.



Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag ab. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen neuen Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln, wenn dieser die Gesamthöhe von 1,80m (inkl. Sockel) einhält und die Ausführung als Holz oder Metall (analog der Richtlinie) durchgeführt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Beschluss 2

Einer Ausführung als WPC wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

9. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit eingeflochtenen Kunststoffelementen - Schachtenstr. 20, FlNr. 809/2, Gem. Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit eingeflochtenem Kunststoff mit einer Höhe von ca. 1,70m mit einem 0,22m hohem Sockel, Gesamthöhe 1,92m. 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten II“. Dieser Bebauungsplan wurde vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da hier bereits in der Spirknerstraße eine Befreiung für die Errichtung eines 1,80m hohen WPC Zaun straßenseitig (Gesamthöhe) erteilt wurde.

Der Bebauungsplan „Schachten II“ setzt straßenseitig einen Holzlattenzaun mit einer maximalen Höhe von 1,0m über Straßenoberkante bzw. 0,85m über Gehsteigoberkante mit einer maximalen Sockelhöhe von 0,15m über Gehsteigoberkante fest. 

Somit sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Sockelhöhe: 0,22m statt 0,15m
  • Zaunhöhe mit Sockel: 1,92m statt 1m (bzw. 1,70m statt 0,85m ohne Sockel)
  • Material: Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenem Kunststoff statt Holzlattenzaun
 

Die Antragsteller begründen den Antrag folgendermaßen:
„…hohe Frequentierung der Straße und des Gehwegs; Verkehrsumleitungen über die Schachtenstraße; Schulverkehr; Errichtung einer Ruhebank direkt gegenüber; Sicht- und Lärmschutz; Pflegeleichter Zaun, da Hecke arbeits- bzw. pflegekostenintensiv,…“


Der Bebauungsplan „Schachten II“ wurde im Jahr 1979 rechtskräftig. Das Verkehrsaufkommen und die insgesamte Frequentierung entlang der Schachtenstraße waren zu dieser Zeit tatsächlich weniger, als zur heutigen Zeit. Hinsichtlich der Höhe und der Materialität sollte man sich an der Richtlinie und dem bisher befreiten Zaun in der Spirknerstraße orientieren. Das heißt, dass der Doppelstabmattenzaun in einer Gesamthöhe von 1,80m ohne eingeflochtenem Kunststoff entlang der Schachtenstraße genehmigt werden könnte. Die Sockelhöhe von 0,22m ist ebenfalls befreibar, da Sockel grundsätzlich zulässig sind. Bei der Sockelhöhe von 0,22m wäre in diesem Fall ein Zaun mit 1,58m möglich. 



Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. Die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks haben die Zustimmung nicht erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag ab.
Die Verwaltung wir ermächtigt einen neuen Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln, wenn die Gesamthöhe des Zaunes (inkl. Sockel) 1,80m nicht überschreitet und dieser ohne eingeflochtenen Kunststoff beantragt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Vorbescheid - Anbau einer Betriebsleiterwohnung an eine Kunstwerkhalle - Wölflau; Fl.Nr. 504/7, Gemarkung Gaindorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Diese Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.


Die Betriebsleiterwohnung soll als Wohnturm an eine bestehende Kunstwerkhalle angebaut werden. Der Außendurchmesser des Wohnturmes ist mit einem Rohbaumaß von 5,24 Meter angegeben.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar.

Das Bauvorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Aus Sicht der Verwaltung lässt das Bauvorhaben durch die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Bei der vorhandenen Bebauung in Wölflau handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB).

Nachbarunterschriften liegen keine vor. Der Antragsteller beantragt das Absehen von der Nachbarbeteiligung im Antragsverfahren zum Vorbescheid.

Vom Antragsteller wurde eine Antragsbegründung vorgelegt. Diese ist im RIS hochgeladen.

Diskussionsverlauf

StR Bauer erkundigt sich, ob die Kunstwerkhalle unter gleichen Voraussetzungen wie der heutige Antrag genehmigt wurde. Er sieht zudem Synergieeffekte bei einem Nebeneinander von alt und jung im Fall einer Pflegebedürftigkeit bzw. im Alter allgemein. Er habe hier keine Einwände. Herr Zehentbauer bejaht die baurechtliche Genehmigung der bestehenden Kunstwerkhalle. StRin Furtmayr-Sendöl erkundigt sich über den Zusammenbau des beantragten Vorhabens mit der Kunstwerkhalle.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antragsbegründung Bauherr geschwärzt.pdf

zum Seitenanfang

11. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelgarage mit Hackschnitzelheizung - Feldkirchen 95, Fl.Nr. 424/0, 431/0, Gemarkung Seyboldsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Diese Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Der beantragte Neubau soll eine Doppelgarage und eine Hackschnitzelheizung mit Bunker unterbringen.

Aus Sicht der Verwaltung lässt das Bauvorhaben durch die Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestands die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Auf Rückfrage beim Bauherrn aus welchen Gründen die Doppelgarage und Hackschnitzelheizung mit Bunker nicht im vorhandenen Gebäudebestand der Nebengebäude (Gesamtgrundfläche ca. 597 m²) untergebracht werden erfolgte folgende Antwort durch den Bauherrn:

der wirtschaftliche Aufwand für die Errichtung der Heizungsanlage mit Bunker in den Bestandsgebäuden wäre unverhältnismäßig hoch. Unter anderem soll der Vierseithof-Charakter wiederherstellt werden. Ferner sollen die vorhandenen Stallungen wieder zur Pferdehaltung und somit landwirtschaftlich genutzt werden. Die Lagerhallen dienen weiter hin als Unterstellmöglichkeit für landwirtschaftliche Gerätschaften, welche zur Pflege des Anwesens nötig ist.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem damaligen Gebäudebestand dar:

Das Bauvorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Diskussionsverlauf

StR Hiller führt an, dass sich das Vorhaben gut in den bestehenden Vierseithof einfügt und den geschlossenen Charakter erhält. Dem kann sich StRin Feß anschließen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö informativ 12
zum Seitenanfang

12.1. Anfrage StRin Koj - Kindergarten St. Martin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö informativ 12.1

Diskussionsverlauf

StRin Koj erkundigt sich um Sachstand und der Ursache des Wasserschadens im Kindergarten St. Martin. Ursprünglich war von einer Fertigstellung Mitte März 2025 die Rede. Herr Sarcher teilt mit, dass man den Rückzug der Kindergartengruppen für die Karwoche geplant hat. Ursache war eine Leckage der Warmwasserleitung. Beim Bau des Gebäudes wurde hier eine Kunststoffleitung direkt auf der Bodenplatte verlegt. Das sei ein Problem und daher wird diese Variante seit ca. 20 Jahren nicht mehr verbaut. Die Reparatur sei äußerst schwierig. Aus diesem Grund habe man sich für eine dezentrale Lösung mit Durchlauferhitzern entschieden.

zum Seitenanfang

12.2. Bürgeranfrage - Einfriedungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.02.2025 ö informativ 12.2

Diskussionsverlauf

Ein Bürger erkundigt sich zu dem Beschluss von TOP 8 der heutigen Sitzung. Er habe ihn nicht verstanden. Herr Zehentbauer erläutert daraufhin, dass eine Reduzierung der Zaunhöhe auf 1,80 Meter und ein Austausch des verbauten WPC-Materials zu erfolgen hat. Der Bürger verstehe das nicht, sein Zaun habe einen Anteil von 60% Holz und der Rest sei Kunststoff. Vom Landratsamt sei im gesagt worden, er müsse sich bezüglich der Einfriedung an die Stadt wenden. Viele andere Einfriedungen im Stadtgebiet seien auch falsch. Müssen dann diese Nachbarn auch alle die Zäune austauschen. Die Vorsitzende erwidert daraufhin, dass wenn eine entsprechende Anzeige bei der Baukontrolle am Landratsamt erfolge, erfolgt eine Überprüfung durch ebendiese. Die Stadt dürfe keine Kontrollen durchführen. Zudem habe man sich mit der Richtlinie sehr viele Gedanken zu den Einfriedungen gemacht und sie sein nun weniger restriktiv als die jeweiligen Bebauungspläne. Man habe die Grundstückssituationen differenziert betrachtet. Durch die Lage an der Schachtenstraße, einer stark frequentierten Straße, sei ein höherer Zaun zulässig als an weniger stark frequentierten Straßen. Der Bürger verweist auf den notwendigen Lärm- und Sichtschutz und sein hohes Alter. Es habe auch keine Befragung der Bürger zu dem Thema Einfriedungen stattgefunden. Die Vorsitzende verweist auf die gemeinschaftlich beschlossene Richtlinie zu den Einfriedungen an die man die Entscheidung zu TOP 8 der heutigen Sitzung angelehnt habe. Auf die Rückfrage des Bürgers welche rechtlichen Möglichkeiten er zu der Entscheidung habe, teilt ihm Herr Zehentbauer die Anhörung vor und die Klagemöglichkeit nach Bescheiderteilung mit.

Datenstand vom 21.02.2025 10:15 Uhr