Benutzungsordnung der Mittagsbetreuung - Festlegung der Aufnahmekriterien


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö 2

Sachverhalt

In der Benutzungsordnung der Mittagsbetreuung ist geregelt, dass 40 Kinder aufgenommen werden können. Eine solche Anzahl an Kindern ist sowohl räumlich als auch personell möglich.
Im Schuljahr 2023/24 sind 38 Kinder in der Mittagsbetreuung untergebracht. Es stellt sich nun die Frage, wie verfahren wird, wenn die Anzahl von 40 Anmeldungen überschritten wird. In der Benutzungsordnung sind folgende Aufnahmekriterien festgelegt:
Sind nicht genügend Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen:
-        Kinder von Alleinerziehenden
-        Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind
-        Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.
Es muss selbstverständlich auch berücksichtigt werden, dass evtl. mehr Anmeldungen angenommen werden können, wenn nicht alle Kinder jeden Tag gebucht haben und somit nicht täglich die volle Kinderzahl anwesend ist. 
Es wurde bei umliegenden Gemeinden, welche eine Mittagsbetreuung anbieten, bzgl. der Aufnahmekriterien angefragt.
Es wird nun folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach Kriterien in folgender Reihenfolge getroffen:

       Kinder, die in der Gemeinde wohnen
       Kinder, die bereits im Vorjahr die Mittagsbetreuung besucht haben
       Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden
       Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind
       Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.
       Kinder der 1. und 2. Jahrgangsstufe
       Kinder mit häufiger Buchungszeit

Auswärtige Kinder können nachrangig aufgenommen werden, soweit freie Plätze verfügbar sind. 

Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen. Bei Berufstätigkeit ist auch nachzuweisen, dass die Arbeitszeit in die Betreuungszeit fällt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Vorschlag wie vorgetragen zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2024 08:18 Uhr