Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern
Daten angezeigt aus Sitzung:
14. Sitzung des Gemeinderates, 12.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuer A u. B / Gewerbesteuer) wurde bereits nichtöffentlich vorberaten.
Da durch die Grundsteuerreform die bisherigen Hebesätze mit Ende des bisherigen Hauptveranlagungszeitraums außer Kraft treten werden, muss zwingend zum 01.01.2025 eine Hebesatzsatzung erlassen werden. Andernfalls kann die Grundsteuer nicht pünktlich zum neuen Jahr erhoben werden.
Der Hebesatz der Grundsteuer A u. B liegt aktuell in der Gemeinde Vilsheim bei jeweils 350 v. H. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2001. Damals wurde der Hebesatz von 300 auf 350 v. H. erhöht. Der aktuelle Hebesatz entspricht ca. dem Durchschnittswert in Bayern.
Bezüglich der Höhe wurden der Bayerische Gemeindetag, das Finanzamt und auch das Bayerische Landesamt für Steuern in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Die Entscheidungen in den anderen Landkreisgemeinden wurden auch begutachtet.
Aufgrund der Finanzlage sollte der Hebesatz nicht auf eine aufkommensneutrale Grundsteuer abgesenkt werden. Jedoch sollte man den Hebesatz absenken, um die Grundsteuerzahler entlasten zu können. Bei einer Absenkung von 350 v. H. auf 300 v. H. würden die Mehreinnahmen der Gemeinde im Vergleich zum Vorjahr bei ca. 52.000 Euro für die Grundsteuer A u. B liegen.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer liegt aktuell in der Gemeinde Vilsheim bei 350 v. H. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2001. Damals wurde der Hebesatz von 370 auf 350 v. H. abgesenkt. Der aktuelle Hebesatz entspricht ca. dem Durchschnittswert im Landkreis Landshut.
Da die Kommunalaufsicht des Landkreises Landshut bei der Haushaltsprüfung 2024 angemerkt hat, dass künftig die Beiträge, Gebühren und Steuern zu prüfen sind, wird eine Erhöhung der Gewerbesteuer in Betracht gezogen. Die Mehreinnahmen für die Gemeinde bei einer Erhöhung auf 370 v. H. liegen bei ca. 35.000 Euro.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern. Der Hebesatz der Grundsteuer A u. B wird auf 300 v. H. festgesetzt. Der Hebesatz der Gewerbesteuer wird auf 370 v. H. festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Oberpriller erscheint zur Sitzung. (19:09 Uhr)
Datenstand vom 04.12.2024 11:53 Uhr