Stellungnahme Landratsamt Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht vom 18.06.2024:
Zu Nr. 4 der Textlichen Festsetzungen:
Diese Festsetzung ist zu unbestimmt. Hier werden Baugrenzen für Hauptnutzungszwecke, für Garagen/Carports/Nebenanlagen und für Stellplätze/Carports festgesetzt. Lt. dieser Festsetzung werden drei unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt. Sind Nebenanlagen dann weiterhin auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen möglich (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), oder soll hier ein Ausschluss gern. § 14 Abs. Satz 4 BauNVO erfolgen? Sind in den Baugrenzen für Hauptnutzungszwecke keine Nebenanlagen und dergleichen zulässig? Dies lässt sich aus der textlichen Festsetzung nicht erkennen, es ist hier eine eindeutige Regelung zu treffen.
Ferner wird in dieser Festsetzung auf die planlichen Festsetzungen der Baugrenzen Bezug genommen. Hier werden lediglich Baugrenzen ausschließlich für Stellplätze, nicht für Carports, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Dies ist mit o.g. Textlicher Festsetzung nicht vereinbar. Auch ist zwingend eine eindeutig bestimmte Regelung erforderlich (Bestimmtheitsgrundsatz).
Zur planlichen Festsetzung der Baugrenzen (für Hauptnutzungszwecke):
Hier wird festgesetzt, dass die Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Gebäudeteile usw. zugelassen wird. Diese Festsetzung ist rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert.
Gem. § 23 Abs.3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO können in dem Fall, dass Baugrenzen festgesetzt sind, im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vom Verbot, dass Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenzen nicht überschreiten dürfen, vorgesehen werden. Macht die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch, so erlässt sie eine Regelung i.S.v. § 31 Abs.1 BauGB, sie schafft die Voraussetzung dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall eine Ausnahme von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen zulassen kann. § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ermächtigt jedoch nicht dazu, wie hier geschehen. Festsetzungen, die keinen Ausnahmetatbestand normieren, sondern die Zulässigkeit von Gebäude oder Gebäudeteilen außerhalb der Baugrenzen unmittelbar regeln (BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 1 N 04.1661, BeckRS 2009, 36422, https://beckportal.bybn.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-36422). Diese Festsetzung ist daher so zu formulieren, dass klar wird, dass für die Baugrenzüberschreitung eine Ausnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und in diesen Fällen somit kein Freistellungsverfahren möglich ist.
Zu Nr. 4.2 (Abstandsflächen) der Textlichen Festsetzungen:
Auch hier ist nicht nachvollziehbar, welche Abstandsflächenregelung Anwendung finden soll. Aus Art. 6 Abs. 5 BayBO ergeben sich unterschiedliche Abstandsflächenregelungen.
Soll Satz 1 Anwendung finden ist dessen Gültigkeit mittels Festsetzung anzuordnen. Soll jedoch die Abstandsfläche durch Satzungen gem. Satz 2 geregelt werden (Festsetzung Baugrenze + Gebäudehöhe), ist die Festsetzung Nr. 4.2 ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung:
Hier wird landwirtschaftlich genutzte Fläche in Bauland umgewandelt. Die Notwendigkeit der Umwandlung soll gem. § 1a Abs. 2 BauGB begründet werden, wobei bei der hierzu notwendigen Ermittlung Möglichkeiten der Innenentwicklung (Nachverdichtung, Baulücken usw.) zugrunde gelegt werden sollen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage).
Zu Nr. 4.1 der Begründung:
Warum hier eine Begründung für die Anwendung des Regelverfahrens gemacht wird ist unverständlich. Dieses ist in der Regel anzuwenden, die Anwendung bedarf keiner Begründung. Wenn dies dennoch weiterhin in die Begründung aufgenommen werden sollte, müsste die Rechtslage richtig dargestellt werden. Entgegen der Begründung kann § 13 a BauGB weiterhin angewandt werden. Gem. dem Urt. des BVerwG vom, 16.07.2023-4CN3.23 ist § 13b Bau GB nicht mehr anwendbar.