Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö 7.11

Sachverhalt

Stellungnahme Regierung von Niederbayern- Höhere Landesplanung vom 20.06.2024:

Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kemoden-Ost". Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Flächenausweisung für Wohnungsbau geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1.1. G).
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 G).
Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden (LEP 3.3 G).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.3 Z).
Die Siedlungsentwicklung soll in allen Gemeinden der Region bedarfsgerecht erfolgen. Die Siedlungsentwicklung soll so weit wie möglich auf die Hauptorte der Gemeinden konzentriert werden (Regionalplan für die Region Landshut RP 13 B II 1.1 G).
Bewertung:
Auf einer Gesamtfläche von 4.777 ha sollen sechs Wohnbaugrundstücke am östlichen Ortsrand von Kemoden ausgewiesen werden.
Das Plangebiet schließt im Westen an bereits bestehende Wohnbebauung an und ist damit an eine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des Zieles des LEPs 3.3 angebunden. Allerdings soll eine ungegliederte bandartige Siedlungsentwicklung aufgrund nachteiliger Einflüsse auf den Naturhaus-halt und das Landschaftsbild vermieden werden (vgl. Begründung zu LEP 3.3. G). 
Eine Ausweisung eines Wohngebietes an geplanter Stelle würde eine bandartige Siedlungsentwicklung fördern sowie das Zusammenwachsen von Kemoden und Vilsheim und den Verlust der trennenden Landschaft zur Folge haben. Das Vorhaben steht somit im Widerspruch zum Grundsatz 3.3 des LEPs.
Um die Innenentwicklung zu stärken, müssen vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung vorrangig genutzt werden (vgl. Begrün-dung zu LEP 3.2 Z). Innerhalb des Siedlungsgebietes von Vilsheim befinden sich derzeit noch einige Bauflächenreserven bzw. Baulücken, die bevorzugt entwickelt werden sollten. In den vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch keine näheren Angaben zu deren Verfügbarkeit. Die vorgelegte Bauleitplanung steht im Konflikt mit dem landesplanerischen Ziel des LEP 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung). Der Zielkonflikt lässt sich jedoch durch eine entsprechende Ergänzung der Planunterlagen lösen.
Nach den Zahlen der amtlichen Statistik ist die Bevölkerung in Vilsheim in den letzten Jahren angestiegen. Zwischen 2011 und 2022 konnte eine Zunahme von 433 Einwohnern verzeichnet werden, was einem Plus von circa 18 % entspricht (vgl. Statistik kommunal). Für die Zukunft geht die Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamtes für Statistik bis zum Jahr 2033 von einer weiterhin positiven Bevölkerungsentwicklung aus (vgl. Demographie-Spiegel).
Um die Entwicklung einer Gemeinde beurteilen zu können, gilt es neben der Betrachtung der absoluten Bevölkerungsentwicklung auch die Verschiebungen zwischen den Altersgruppen zu berücksichtigen. In Vilsheim ist mit 58,6 % eine moderate Zunahme des Anteils der Bevölkerungsgruppe der 65-Jährigen und Älteren für das Jahr 2033 im Vergleich zu 2019 vorausberechnet. Der über die Ausweisung des Baugebietes angesprochene Anteil der 18- bis unter 40-Jährigen soll hingegen um circa 7 % abnehmen. Die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Vilsheim erfährt somit einen demographischen Wandel, den es bei der Ausweisung neuer Baugebiete zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren sowie der Bevölkerungsvorausberechnung ist ein Bedarf an der Ausweisung neuer Bauflächen in der Gemeinde Vilsheim begründet (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).
Es wird empfohlen, einen Bauzwang auszusprechen, um die Entstehung von Spekulationsflächen bzw. ungenutzter Innenentwicklungspotenziale zu vermeiden (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Fachbehörde gibt aus landesplanerischen Gesichtspunkten eine umfangreiche Stellungnahme und bewertet die Entwicklung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung dabei ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 3.1 Veranlassung unter Ziele und Zwecke der Planung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen.
Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 11:55 Uhr