Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Einwänder 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö 6.1

Sachverhalt

Stellungnahme Einwänder 1 vom 24.06.2024
in Vertretung durch Rechtsanwalt Kaltenegger:

In obiger Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Benachrichtigung vom 7. Juni 2024. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden jetzt für meinen Mandanten folgende Einwendungen vorgebracht:
Mein Mandant ist Eigentümer der Grundstücke Flurnummern 485/2 und 485/3, Gemarkung Vilsheim. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück Flur-Nr. 485/2 befinden sich Lagerhalle und Lagerplatz des Gewerbebetriebs meines Mandanten. Das Grundstück wird auch für Holzarbeiten genutzt. Es wird dort das Holz aus den ca. 5 Tagwerk Wald des Mandanten gelagert und verarbeitet. Dies mit entsprechender Lärmentwicklung. Mein Mandant möchte sich auch weiterhin die Option vorbehalten, auf dem Gelände einen Zimmereibetrieb unterzubringen.
Mein Mandant verwahrt sich deswegen gegen die heranrückende Wohnbebauung im bisherigen Außenbereich östlich seines Betriebsgeländes. Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück einerseits und das Bedürfnis der künftigen Anwohner nach ruhigem und ungestörtem Wohnen andererseits stehen zueinander im Widerspruch.
Im Einzelnen wird Folgendes gerügt:
Die Auslegung über den Internetauftritt der Gemeinde ist bisher nicht vollständig. Unter dem Link "Umweltbericht" kommt beim Flächennutzungsplan nochmal die Begründung. Der Umweltbericht fehlt.
Verbindliche Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms werden durch die Planung nicht eingehalten. Insbesondere nicht das Gebot des Flächensparens und das Gebot der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Eine Erweiterung des betroffenen Ortsteils von Kemoden nach Osten hin bewirkt keine organische Ortsabrundung sondern eine langgestreckte Splittersiedlung.
Das immissionsschutztechnische Gutachten vom 19.04.2024 berücksichtigt die Betriebsabläufe nur unvollständig. Es fehlen als Ausgangspunkt für die Berechnung die Lärmemissionen durch die von meinem Mandanten betriebene Brennholzverarbeitung im Freien. Im Jahr 2023 wurde 4 bis 5 mal ganztägig mit der Motorsäge gesägt und die Stämme mittels Holzspalter gespalten. Das verbunden mit dem entsprechenden Verkehr für An- und Ablieferung. Die Brennholzverarbeitung findet östlich und südlich des Gebäudekomplexes auf der Flur-Nr. 485/2 statt, also zwischen Gebäude und heranrückender Wohnbebauung. Die Häufigkeit hängt vom Holzanfall ab und dieser wiederum von der Marktentwicklung sowie von Käfer- und Sturmkalamitäten. Es kann durchaus sein, dass auch 10 Tage oder mehr pro Jahr das Holz aufgearbeitet werden muss.
Es wird deswegen gefordert, das Gutachten entsprechend zu ergänzen. Das Ergebnis wird sein, dass sich an den maßgeblichen Immissionsorten im Westen der geplanten Wohnbebauung die Werte erheblich erhöhen.
Unzutreffend dargestellt sind die der Berechnung zugrunde gelegten Parkplatz- und Lieferflächen. Der Parkplatz erstreckt sich weiter nach Osten, als In den Plänen dargestellt. In den Plänen wurden nur bereits befestigte und ständig benutzte Flächen berücksichtigt, nicht jedoch unbefestigte, gleichwohl jedoch genutzte Flächen.
Die Möglichkeiten einer künftigen betrieblichen Nutzung werden durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt. Die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen beschränken sich in passivem Schallschutz für die Anwohner dergestalt, dass diese in dem Gewerbebetrieb zugewandten Bereich ihrer Häuser Im Westen keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen einrichten dürfen. Die entsprechende "Sperrzone" ist auf Kante genäht, bereits geringfügige Änderungen In den Betriebsabläufen führen dazu, dass auch noch weitere Bereiche der drei westlich im Plangebiet gelegenen Wohnhäuser unzulässig verlärmt werden.
Mein Mandant fordert deswegen aktiven Schallschutz entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets. Dies beispielsweise in Form einer platzsparend möglichen, ausreichend hohen Lärmschutzwand, zwecks Wahrung des Ortsbildes begrünt.
Informieren Sie meinen Mandanten und mich bitte über die Beratung und Abwägung der Einwendungen in der Gemeinderatssitzung zu gegebener Zeit.

Beschluss

Die Stellungnahme des Rechtsanwaltes in Vertretung des Einwänders nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Die formulierten Anmerkungen zu den Unterlagen der Gemeinde auf der Homepage ergehen zur Kenntnis. Die Verwaltung hat die Verlinkung nach Bekanntwerden sofort berichtigt und dies der anwaltschaftlichen Vertretung des Einwänders unmittelbar mitgeteilt und den Link zum fehlenden Dokument übermittelt.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 4.3.1 Landesentwicklung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen. Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Darüber hinaus hat sich die Gemeinde Vilsheim im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten unter-sucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Be-bauungsplanes überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden. Ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht begründet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 11:55 Uhr