Die Stellungnahme des Rechtsanwaltes in Vertretung des Einwänders nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Die formulierten Anmerkungen zu den Unterlagen der Gemeinde auf der Homepage ergehen zur Kenntnis. Die Verwaltung hat die Verlinkung nach Bekanntwerden sofort berichtigt und dies der anwaltschaftlichen Vertretung des Einwänders unmittelbar mitgeteilt und den Link zum fehlenden Dokument übermittelt.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 4.3.1 Landesentwicklung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen. Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Darüber hinaus hat sich die Gemeinde Vilsheim im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten unter-sucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Be-bauungsplanes überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden. Ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht begründet.