Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Vöhringen Nord-Ost IV"; Aufstellungsbeschluss; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 09.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 09.07.2015 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 16.07.2015 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Im Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist vorgesehen, dass im Bereich des nordöstlichen Stadtgebietes auch künftig eine Erweiterung des Ortes mit Wohnbauflächen stattfinden kann. Aus dem Flächennutzungsplan, der die erwünschte und erwartete Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes darstellt, kann die Gemeinde auf dieser Grundlage einzelne Teile herausgreifen und verbindliche Festsetzungen treffen.
Auf dieser Basis kann und soll nun ein weiteres Baugebiet im Vöhringer Nordosten entstehen, ein Bebauungsplan „Vöhringen Nord-Ost IV“ soll aufgestellt werden.

Die Stadt Vöhringen befürwortet ein moderates Wachstum, kann derzeit aber weder ortsansässigen noch zuzugswilligen Bürgern Baugrundstücke in ausreichender Zahl  anbieten.
Als Wohnstandort im Großraum Ulm hat sich Vöhringen einen guten Namen erworben. Eine deutliche Nachfrage nach Wohnbauflächen jeglicher Art ist bei der Verwaltung registriert.

Der Geltungsbereich des angedachten Bebauungsplanes liegt nordöstlich des Berliner Rings. Er bildet die zukünftige östliche Stadtgrenze ab und ist ein weiterer Schritt zur Erweiterung Vöhringens in Richtung Norden.
Die Größe des Plangebietes beträgt etwa 12.000 m².
Vorgesehen ist ein Allgemeines Wohngebiet im Sinn der Baunutzungsverordnung.

Das Baugebiet soll städtebaulich von der verdichteten Bebauung mit bis zu 4 Geschoßen im Baugebiet „Vöhringen Nord-Ost II“ an die Ortsgrenze hinleiten. Gleichzeitig soll dem Ziel der Bayerischen Landesregierung, durch zeitgemäßen Zuschnitt der Grundstücke mit Blick auf ein ressourcenschonendes und flächeneffizientes Bauen den sorgsamen Umgang mit der Ressource Boden sicher zu stellen, gefolgt werden. Potenziale für die Natur und den Klimaschutz sind sinnvoll zu nutzen.

Im westlichen Teil des Areals soll Geschoßwohnungsbau zugelassen werden. Entlang des Berliner Ringes könnten dabei eventuell bis zu 4 Stockwerke zulässig sein, wobei das oberste Geschoß nach den Vorstellungen der Stadtverwaltung ein Staffelgeschoß sein oder im Dachgeschoß liegen muss. Nach Osten müßte sich die Bebauung in der Geschoßigkeit nach unten staffeln. Die Wohnformen müssen sukzessive auflockern. Während im Quartierskern Doppel- und Kettenhäuser vorstellbar sind und diese eventuell auch bis zu 3 Geschoße (Staffelgeschoß oder im Dachgeschoß) zeigen dürfen, sind am Rand des Geltungsbereiches nur noch Einzel- und Doppelhäuser mit maximal 2 Geschoßen vorgesehen. Grundstücksgrößen von voraussichtlich ca. 300 m² bis ca. 750 m² bilden die Grundlage für marktgerechte und derzeit nachgefragte Wohngebäude für Familien.

Das Baugebiet soll durch eine Ringstraße mit dem Ausbaugrad einer Anliegerstraße erschlossen werden. Straße, wie auch Medienerschließung sollen durch den Grundstückseigentümer nach den Vorgaben der Stadt Vöhringen erschlossen werden. Unter anderem zur Regelung der Ausführung soll zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, der vor der Satzungsfassung des Bebauungsplanes zu ratifizieren ist. Nach Fertigstellung der Erschließung soll der komplette Straßenraum der Stadt Vöhringen übereignet und gewidmet werden.

Eine entsprechende Aufstellung eines Bebauungsplanes würde aufgrund der Abweichung vom Flächennutzungsplan insbesondere im südöstlichen Bereich wohl eine „kleine“ Änderung des Flächennutzungsplanes voraussetzen.

Mit der Durchführung der planerischen Arbeiten zum Bauleitplanverfahren wurde das Architekturbüro Maslowski, Senden, durch den Grundstückseigentümer bereits beauftragt, wobei dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Stadtrates hat, ob ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden soll oder nicht.

Sofern sich der Stadtrat eine weitere bauliche Entwicklung im nordöstlichen Bereich vorstellen kann und sich auch grundsätzlich mit der vorgelegten Bebauung auch im Hinblick auf die dargestellte Baumasse und Baudichte einverstanden zeigen könnten, würde auf dieser Basis das Bebauungsplanverfahren konkret fortgeführt werden.

Empfehlung

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Vöhringen Nord-Ost IV" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tlfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Erfordernis der Planung:

-        Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten

Ziele der Planung:

-        Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs-Struktur
-        Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen
-        Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
-        Vermeidung von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Punkt Herrn Maslowski vom gleichnamigen Architekturbüro, der sodann sehr ausführlich die baulichen Absichten des Investors vorstellt.

Im Wesentlichen ist das erarbeitete Konzept geprägt durch eine relativ dichte Bebauungs-absicht insbesondere mit Mehrfamilien-, Reihen- und Kettenhäusern sowie einer von West nach Ost abnehmenden Geschossigkeit von drei bzw. zwei Vollgeschossen mit Staffel- oder Dachgeschoss im östlichen und mittleren Teil bis zu eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Dachgeschoss im Bereich der östlichen Bauzeile.

Herr Maslowski erläutert eingehend die gegenwärtigen Gründarstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen, welche bei einer Umsetzung des Konzeptes sich wohl im gesamten nordöstlichen Bereich der Stadt Vöhringen hinsichtlich der regelmäßigen Struktur und Wiederholungen ändern würde, mit der Konsequenz, dass für diesen Fall auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wäre.

Bürgermeister Janson gibt nach Beendigung der Vorstellung von Herrn Maslowski zu erkennen, dass er den Planungsansatz von der Grundausrichtung für sehr gelungen ansehe.


In der sich anschließenden kurzen Aussprache wird deutlich, dass die Mehrheit der Gremiumsmitglieder die Investitionsbereitschaft in Vöhringen sehr begrüßt sowie das Konzept gleichfalls als gut vorstellbar ansieht.
Einige Mitglieder das Bau- und Verkehrsausschusses nehmen mit gewisser Wehmut zur Kenntnis, dass die seinerzeit im „Rahmenplan Vöhringen Nord-Ost“ vorgesehene äußerst großzügige Durchgrünung der geplanten Wohngebiete wohl aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf einen flächenschonenden Umgang mit Grund und Boden so nicht mehr umgesetzt werden kann. 

Beschluss

„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Vöhringen Nord-Ost IV" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tlfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Erfordernis der Planung:

-        Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten

Ziele der Planung:

-        Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs-Struktur
-        Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen
-        Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
-        Vermeidung von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.07.2015 07:43 Uhr